Bundesrecht konsolidiert: Nationalbankgesetz 1984 Art. 1 § 4, Fassung vom 23.03.2021

Nationalbankgesetz 1984 Art. 1 § 4

Kurztitel

Nationalbankgesetz 1984

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 50/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NBG

Index

37/03 Nationalbank

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die Oesterreichische Nationalbank ist ferner berechtigt, in anderen als den durch die Aufgaben des ESZB erfaßten Angelegenheiten rechtsgeschäftlich tätig zu werden, es sei denn, der EZB-Rat stellt mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen fest, daß diese Aufgaben nicht mit den Zielen und Aufgaben des ESZB vereinbar sind. Derartige Rechtsgeschäfte werden von der Oesterreichischen Nationalbank in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung getätigt und sind nicht dem ESZB zuzurechnen.
  2. Absatz 2,Die Oesterreichische Nationalbank besitzt das ausschließliche Recht, in Österreich Banknoten, die in Österreich gesetzliche Zahlungsmittel sind, herzustellen oder herstellen zu lassen; die Rechtsstellung der EZB wird hiedurch nicht berührt. Die Oesterreichische Nationalbank ist weiters berechtigt, Wertpapiere, sonstige Wertträger und Formulare, die besonderen Sicherheitsanforderungen genügen müssen, herzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2015

Gesetzesnummer

10004409

Dokumentnummer

NOR12056944

Alte Dokumentnummer

N3199851642L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/50/A1P4/NOR12056944