Bundesrecht konsolidiert: Schätzungsrichtlinien für den Eigenverbrauch § 1, Fassung vom 04.06.2023

Schätzungsrichtlinien für den Eigenverbrauch § 1

Kurztitel

Schätzungsrichtlinien für den Eigenverbrauch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 628/1983

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

24.12.1983

Außerkrafttretensdatum

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1984 (§ 3 BGBl. Nr. 628/1983)

Text

Paragraph eins,

Soweit die Höhe des Eigenverbrauches eines Unternehmers nicht durch ordnungsgemäß geführte Aufzeichnungen im Sinne des Paragraph 18, des Umsatzsteuergesetzes 1972 nachgewiesen wird und auch nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine diesen Umständen entsprechende Ermittlung der Bemessungsgrundlage erforderlich machen, ist bei der Berechnung der Umsatzsteuer für den Eigenverbrauch die Bemessungsgrundlage wie folgt zu ermitteln:

  1. Ziffer eins
    a) Für den Eigenverbrauch von Speisen und Getränken im Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe ist bei voller Verpflegung von jenen Werten auszugehen, welche nach den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften für Zwecke des Steuerabzuges vom Arbeitslohn (Paragraph 15, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1972) als Sachbezug für Speisen und Getränke (Kost) anzusetzen sind. Werden auch Familienangehörige des Unternehmers voll verpflegt, so erhöht sich der anzusetzende Wert

für den Ehegatten um ........................................................................................................... 80 vH,

für jedes Kind bis zum 6. Lebensjahr um ............................................................................ 30 vH,

für jedes Kind zwischen dem 6. und 16. Lebensjahr um ............................................... 40 vH und

für jedes Kind ab dem 16. Lebensjahr und

für sonstige Personen um ..................................................................................................... 80 vH.

Bei nur teilweiser Verpflegung können die entsprechenden Anteile der so ermittelten Sachbezugswerte angesetzt werden;
  1. Litera b
    von den nach Litera a, ermittelten Werten, welche die Umsatzsteuer einschließen, entfallen 85 vH auf Speisen und Getränke, die dem ermäßigten Steuersatz gemäß Paragraph 10, Absatz 2, des Umsatzsteuergesetzes 1972 und 15 vH auf Getränke, die dem Normalsteuersatz gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Umsatzsteuergesetzes 1972 unterliegen. Eine Aufteilung dieser Art kann unterbleiben, wenn außer einem ortsüblichen Frühstücksgetränk kein dem Normalsteuersatz unterliegendes Getränk entnommen wird;
  1. Ziffer 2
    soweit ein Unternehmer im Inland einen seinem Unternehmen dienenden Gegenstand für Zwecke verwendet oder verwenden läßt, die außerhalb des Unternehmens liegen, ist als Bemessungsgrundlage für den Eigenverbrauch jener Wert heranzuziehen, der bei der steuerlichen Gewinnermittlung nach den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften als Privatentnahme zu berücksichtigen ist.

Schlagworte

Gastgewerbe

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2013

Gesetzesnummer

10004377

Dokumentnummer

NOR12047895

Alte Dokumentnummer

N3198311647S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/628/P1/NOR12047895