(1)Absatz einsIst die Bemessungsgrundlage für den Eigenverbrauch nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu ermitteln, so entfällt insoweit die Aufzeichnungsverpflichtung gemäß § 18Paragraph 18, Abs. 2Absatz 2, Z 2Ziffer 2, des Umsatzsteuergesetzes 1972. Die Steuer für den Eigenverbrauch im Sinne des § 1Paragraph eins, Z 2Ziffer 2, ist erst in der für den letzten Voranmeldungszeitraum eines Veranlagungszeitraumes abzugebenden Voranmeldung zu berechnen; das gleiche gilt für Eigenverbrauchstatbestände gemäß § 1Paragraph eins, Abs. 1Absatz eins, Z 2Ziffer 2, lit. bLitera b, des Umsatzsteuergesetzes 1972.