Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge bei bestimmten Gruppen von Unternehmern
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
01.01.1984
Außerkrafttretensdatum
Index
32/04 Steuern vom Umsatz
Beachte
Bezugszeitraum: ab 1.1.1984 (§ 11
BGBl. Nr. 627/1983)
Text
2. ABSCHNITT
Nichtbuchführungspflichtige Handels- und Gewerbetreibende
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz einsNichtbuchführungspflichtige Unternehmer der im § 6 dieser Verordnung angeführten Berufsgruppen können die nach § 12 des Umsatzsteuergesetzes 1972 abziehbaren Vorsteuerbeträge nach Durchschnittssätzen berechnen. Die anzuwendenden Durchschnittssätze sind jeweils in einem Vomhundertsatz des Umsatzes angegeben.Nichtbuchführungspflichtige Unternehmer der im Paragraph 6, dieser Verordnung angeführten Berufsgruppen können die nach Paragraph 12, des Umsatzsteuergesetzes 1972 abziehbaren Vorsteuerbeträge nach Durchschnittssätzen berechnen. Die anzuwendenden Durchschnittssätze sind jeweils in einem Vomhundertsatz des Umsatzes angegeben.
(2)Absatz 2Umsatz im Sinne dieses Abschnittes ist der im Inland erzielte Umsatz aus der jeweils im § 6 Abs. 1 dieser Verordnung angeführten Betriebsart (einschließlich Eigenverbrauch) mit Ausnahme der Einfuhr, der Umsätze nach § 6 Z 8 und 9 des Umsatzsteuergesetzes 1972 sowie der Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen.Umsatz im Sinne dieses Abschnittes ist der im Inland erzielte Umsatz aus der jeweils im Paragraph 6, Absatz eins, dieser Verordnung angeführten Betriebsart (einschließlich Eigenverbrauch) mit Ausnahme der Einfuhr, der Umsätze nach Paragraph 6, Ziffer 8 und 9 des Umsatzsteuergesetzes 1972 sowie der Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen.
Anmerkung
Buchführungspflicht siehe § 124 ff BAO,
BGBl. Nr. 194/1981.
Schlagworte
Nichtbuchführungspflichtiger
Zuletzt aktualisiert am
02.12.2016
Gesetzesnummer
10004374
Dokumentnummer
NOR12047835
Alte Dokumentnummer
N3198310450N