Bundesrecht konsolidiert: Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge bei bestimmten Gruppen von Unternehmern § 8, Fassung vom 06.06.2023

Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge bei bestimmten Gruppen von Unternehmern § 8

Kurztitel

Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge bei bestimmten Gruppen von Unternehmern

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 627/1983

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1984

Außerkrafttretensdatum

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1.1.1984 (§ 11 BGBl. Nr. 627/1983)

Text

Paragraph 8,
  1. Absatz einsBei Mischbetrieben (zB Tischlerei und Möbelhandel, Bäcker und Zuckerbäcker) ist der Durchschnittssatz für jene Berufsgruppe heranzuziehen, deren Anteil am Umsatz im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, überwiegt. Der Unternehmer ist jedoch berechtigt, bei entsprechender Trennung der Umsätze den für die einzelne Berufsgruppe vorgesehenen Durchschnittssatz in Anspruch zu nehmen; die Trennung der Umsätze kann auch unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 18, Absatz 7, des Umsatzsteuergesetzes 1972 erfolgen.
  2. Absatz 2Werden bei Mischbetrieben Umsätze überwiegend in einer nicht im Paragraph 6, angeführten Berufsgruppe bewirkt, so ist die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuer nach einem Durchschnittssatz grundsätzlich ausgeschlossen. Überwiegen hingegen die Umsätze in einer im Paragraph 6, angeführten Berufsgruppe, so ist die Anwendung eines Durchschnittssatzes insoweit möglich, als die Umsätze auf diese im Paragraph 6, angeführte Berufsgruppe entfallen. Die Trennung der Umsätze nach den einzelnen Berufsgruppen kann auch unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 18, Absatz 7, des Umsatzsteuergesetzes 1972 vorgenommen werden.
  3. Absatz 3Bei einem Handelsbetrieb, der nach Paragraph 6, zu einer der Sektion Handel zugehörigen Berufsgruppe zählt, ist die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuer nach einem Durchschnittssatz nur dann ausgeschlossen, wenn die Umsätze im Großhandel sowie allfällige Handelsumsätze von im Paragraph 6, nicht angeführten Handelszweigen überwiegen.

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2016

Gesetzesnummer

10004374

Dokumentnummer

NOR12047838

Alte Dokumentnummer

N3198310453N

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/627/P8/NOR12047838