Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge bei bestimmten Gruppen von Unternehmern
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.12.2001
Außerkrafttretensdatum
Index
32/04 Steuern vom Umsatz
Beachte
Bezugszeitraum: ab 1.1.2002 (§ 11 abs. 2 idF:
BGBl. II Nr. 416/2001)
Text
§ 2.Paragraph 2,
Die Durchschnittssätze gelten für Unternehmer, deren Umsatz nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972 im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 255 000 Euro betragen hat. Die Durchschnittssätze gelten für Unternehmer, deren Umsatz nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972 im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 255 000 Euro betragen hat.
Schlagworte
Umsatzgrenze
Zuletzt aktualisiert am
02.12.2016
Gesetzesnummer
10004374
Dokumentnummer
NOR40025025