Bundesrecht konsolidiert: Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge bei bestimmten Gruppen von Unternehmern § 9, Fassung vom 17.05.2022

Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge bei bestimmten Gruppen von Unternehmern § 9

Kurztitel

Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge bei bestimmten Gruppen von Unternehmern

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 627/1983 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 6/1997

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

11.01.1997

Außerkrafttretensdatum

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. II idF BGBl. II Nr. 6/1997.

Text

3. ABSCHNITT
Gemeinnützige Einrichtungen

Paragraph 9,
  1. Absatz einsKörperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (Paragraphen 34 bis 38 der Bundesabgabenordnung), können für Ferienaktionen für Kinder und Jugendliche, Tagesmütteraktionen, die nach Paragraph 12, des Umsatzsteuergesetzes 1972 abziehbaren Vorsteuerbeträge mit einem Durchschnittssatz von 10 vH des aus der Tätigkeit der genannten Betriebe erzielten Umsatzes (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972) berechnen, wenn sie für keine der in den genannten Betrieben erbrachten Leistungen eine Rechnung im Sinne des Paragraph 11, des Umsatzsteuergesetzes 1972 ausstellen.
  2. Absatz 2Der Durchschnittssatz gilt nicht für Vorsteuern im Zusammenhang mit Leistungen, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, eines Gewerbebetriebes oder eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3, der Bundesabgabenordnung ausgeführt werden.
  3. Absatz 3Betriebe, für welche die Vorsteuern nach dem im Absatz eins, genannten Durchschnittssatz ermittelt werden, gelten als gesondert geführte Betriebe im Sinne des Paragraph 12, Absatz 7, des Umsatzsteuergesetzes 1972.
  4. Absatz 4Mit dem Durchschnittssatz werden sämtliche Vorsteuern abgegolten, die mit den im Absatz eins, bezeichneten Leistungen (einschließlich der Vorsteuern für Bauleistungen) zusammenhängen.

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2016

Gesetzesnummer

10004374

Dokumentnummer

NOR12056152

Alte Dokumentnummer

N3199760840J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/627/P9/NOR12056152