(1)Absatz einsKörperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 34 bis 38 der Bundesabgabenordnung), können für Ferienaktionen für Kinder und Jugendliche, Tagesmütteraktionen, die nach § 12 des Umsatzsteuergesetzes 1972 abziehbaren Vorsteuerbeträge mit einem Durchschnittssatz von 10 vH des aus der Tätigkeit der genannten Betriebe erzielten Umsatzes (§ 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972) berechnen, wenn sie für keine der in den genannten Betrieben erbrachten Leistungen eine Rechnung im Sinne des § 11 des Umsatzsteuergesetzes 1972 ausstellen.Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (Paragraphen 34 bis 38 der Bundesabgabenordnung), können für Ferienaktionen für Kinder und Jugendliche, Tagesmütteraktionen, die nach Paragraph 12, des Umsatzsteuergesetzes 1972 abziehbaren Vorsteuerbeträge mit einem Durchschnittssatz von 10 vH des aus der Tätigkeit der genannten Betriebe erzielten Umsatzes (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972) berechnen, wenn sie für keine der in den genannten Betrieben erbrachten Leistungen eine Rechnung im Sinne des Paragraph 11, des Umsatzsteuergesetzes 1972 ausstellen.