Bundesrecht konsolidiert: Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Kanada) – Durchführung § 1, Fassung vom 21.11.2019

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Kanada) – Durchführung § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Kanada) – Durchführung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 318/1982 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 318/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.07.1982

Außerkrafttretensdatum

31.08.2022

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Beachte

Ist ab 1.7.2005 hinsichtlich der Steuerentlastung in Österreich nicht mehr anzuwenden (vgl. § 6, BGBl. III Nr. 92/2005).

Text

Entlastung von der Kapitalertragsteuer in Österreich

Paragraph eins,
  1. Absatz einsBei Einkünften, die gemäß den Paragraphen 93 bis 97 des Einkommensteuergesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 440, in Österreich der Kapitalertragsteuer unterliegen, ist der volle Steuerabzug auch von den Einkünften solcher Personen vorzunehmen, die gemäß Artikel 4, des Abkommens in Kanada ansässig sind.
  2. Absatz 2Der Steuerpflichtige ist berechtigt, die Rückerstattung jener Beträge an Kapitalertragsteuer zu begehren, die über das nach den Bestimmungen des Abkommens zulässige Ausmaß hinaus einbehalten wurden.
  3. Absatz 3Der Anspruch auf Steuerrückerstattung gemäß Absatz 2, steht nur jener Person zu, die im Zeitpunkt des Zufließens der Einkünfte das Recht auf Nutzung der diese Einkünfte abwerfenden Kapitalanlagen besaß.
  4. Absatz 4Steuerrückerstattungsanträge sind unter Verwendung der Vordrucke R-CDN/1 (Anlage 1) zu stellen. Der Antrag ist innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die besteuerten Einkünfte zugeflossen sind, bei der für die Einkommen(Körperschaft)besteuerung des Antragstellers zuständigen kanadischen Behörde einzureichen. Entstehen im Lauf eines Kalenderjahres mehrere Rückerstattungsansprüche, so sind sie möglichst zusammen in einem Antrag geltend zu machen. Es können jedoch höchstens Ansprüche, die sich aus fünf Kalenderjahren ergeben, in einem Antrag zusammengefaßt werden. Soweit die in Österreich ansässigen Ertragsschuldner nicht im selben Bundesland ansässig sind, sind gesonderte Anträge einzureichen.
  5. Absatz 5Die kanadische Behörde prüft, ob der Antragsteller in Kanada ansässig (Artikel 4, des Abkommens) ist. Zutreffendenfalls bestätigt sie dies auf der ersten Ausfertigung des Antrages und leitet diese (unter Anschluß sämtlicher Belege sowie einer allfälligen Vollmacht) im Weg der gemäß Artikel 3, Absatz eins, Litera f, des Abkommens zuständigen Behörde dem Finanzamt zu, das für die Veranlagung des Ertragsschuldners zur Körperschaftsteuer in Österreich zuständig ist.
  6. Absatz 6Jedem Antrag sind Belege über den Bezug der Einkünfte anzuschließen. Wird der Antrag durch einen Vertreter unterzeichnet, so ist eine Vollmacht des Anspruchsberechtigten (Absatz 3,) beizulegen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 440/1972

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2022

Gesetzesnummer

10004357

Dokumentnummer

NOR12047780

Alte Dokumentnummer

N3198235509J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/318/P1/NOR12047780