(1)Absatz einsBei Einkünften, die gemäß den §§ 93 bis 97 des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440, in Österreich der Kapitalertragsteuer unterliegen, ist der volle Steuerabzug auch von den Einkünften solcher Personen vorzunehmen, die gemäß Art. 4 des Abkommens in Kanada ansässig sind.Bei Einkünften, die gemäß den Paragraphen 93 bis 97 des Einkommensteuergesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 440, in Österreich der Kapitalertragsteuer unterliegen, ist der volle Steuerabzug auch von den Einkünften solcher Personen vorzunehmen, die gemäß Artikel 4, des Abkommens in Kanada ansässig sind.