Bundesrecht konsolidiert: Doppelbesteuerung - Einkommen- u. Vermögenssteuern (Tschechische R) Art. 19, Fassung vom 10.05.1999

Doppelbesteuerung - Einkommen- u. Vermögenssteuern (Tschechische R) Art. 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung - Einkommen- u. Vermögenssteuern (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 34/1979 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 39/2007

Typ

Vertrag - Tschechische R

§/Artikel/Anlage

Art. 19

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

21.03.2007

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 19

Ausübung öffentlicher Funktionen

  1. Absatz einsVergütungen, einschließlich der Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften unmittelbar oder aus einem von diesem Staat oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft in Ausübung öffentlicher Funktionen erbrachten Dienste gewährt werden, dürfen in diesem Staat besteuert werden. Dies gilt jedoch nicht für Vergütungen, die an Personen gezahlt werden, die Staatsangehörige des anderen Staates sind.
  2. Absatz 2Auf Vergütungen oder Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer kaufmännischen oder gewerblichen Tätigkeit eines der Vertragsstaaten oder einer seiner Gebietskörperschaften erbracht werden, finden die Artikel 15, 16 und 18 Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2020

Gesetzesnummer

10004309

Dokumentnummer

NOR12047215

Alte Dokumentnummer

N3197947589L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/34/A19/NOR12047215