Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Doppelbesteuerung - Einkommen- u. Vermögenssteuern (Tschechische R)
Typ
Vertrag - Tschechische R
§/Artikel/Anlage
Art. 19
Inkrafttretensdatum
01.01.1993
Außerkrafttretensdatum
21.03.2007
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 19
Ausübung öffentlicher Funktionen
(1)Absatz einsVergütungen, einschließlich der Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften unmittelbar oder aus einem von diesem Staat oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft in Ausübung öffentlicher Funktionen erbrachten Dienste gewährt werden, dürfen in diesem Staat besteuert werden. Dies gilt jedoch nicht für Vergütungen, die an Personen gezahlt werden, die Staatsangehörige des anderen Staates sind.
(2)Absatz 2Auf Vergütungen oder Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer kaufmännischen oder gewerblichen Tätigkeit eines der Vertragsstaaten oder einer seiner Gebietskörperschaften erbracht werden, finden die Artikel 15, 16 und 18 Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2020
Gesetzesnummer
10004309
Dokumentnummer
NOR12047215
Alte Dokumentnummer
N3197947589L