Artikel 19
Die Waren und das Straßenfahrzeug, der Lastzug oder der Behälter sind dem Abgangszollamt mit dem Carnet TIR vorzuführen. Die Zollbehörden des Ausgangslandes treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sich von der Richtigkeit des Warenmanifests zu überzeugen und um die Zollverschlüsse anzulegen oder die unter ihrer Verantwortung von hiezu ermächtigten Personen angelegten Zollverschlüsse zu prüfen.