Artikel 16
Straßenfahrzeuge oder Lastzüge, die einen TIR-Transport mit CARNETS TIR durchführen, müssen vorn und hinten eine rechteckige, den Merkmalen der Anlage 5 entsprechende Tafel mit der Aufschrift „TIR“ tragen. Diese Tafeln müssen so angebracht sein, daß sie gut sichtbar sind. Sie müssen abnehmbar oder so angebracht oder gestaltet sein, daß sie umgedreht, abgedeckt oder zusammengeklappt werden können oder auf andere Weise erkennen lassen, daß kein TIR-Transport durchgeführt wird.