Bundesrecht konsolidiert: Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1975) Art. 16, Fassung vom 20.02.2018

Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1975) Art. 16

Kurztitel

Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1975)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 112/1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 424/1994

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 16

Inkrafttretensdatum

24.06.1994

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Artikel 16

Straßenfahrzeuge oder Lastzüge, die einen TIR-Transport mit CARNETS TIR durchführen, müssen vorn und hinten eine rechteckige, den Merkmalen der Anlage 5 entsprechende Tafel mit der Aufschrift „TIR“ tragen. Diese Tafeln müssen so angebracht sein, daß sie gut sichtbar sind. Sie müssen abnehmbar oder so angebracht oder gestaltet sein, daß sie umgedreht, abgedeckt oder zusammengeklappt werden können oder auf andere Weise erkennen lassen, daß kein TIR-Transport durchgeführt wird.

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2023

Gesetzesnummer

10004271

Dokumentnummer

NOR40062870

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/112/A16/NOR40062870