Bundesrecht konsolidiert: Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1975) Anl. 8, Fassung vom 31.12.2014

Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1975) Anl. 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1975)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 112/1978 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 63/2012

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Anl. 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2009

Außerkrafttretensdatum

30.06.2018

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Anlage 8

ANLAGE 8
ZUSAMMENSETZUNG, AUFGABEN UND GESCHÄFTSORDNUNGEN DES VERWALTUNGSAUSSCHUSSES UND DER TIR-KONTROLLKOMMISSION

ZUSAMMENSETZUNG, AUFGABEN UND GESCHÄFTSORDNUNG DES VERWALTUNGSAUSSCHUSSES

Artikel 1

  1. Litera i
    Die Vertragsparteien sind Mitglieder des Verwaltungsausschusses;
  2. Sub-Litera, i, i
    Der Ausschuß kann beschließen, die zuständigen Verwaltungen der in Artikel 52 Absatz 1 dieses Abkommens bezeichneten Staaten, die keine Vertragsparteien sind, oder die Vertreter internationaler Organisationen an seinen Tagungen als Beobachter teilnehmen zu lassen, wenn Fragen behandelt werden, die sie interessieren.

Artikel 1a

  1. Absatz einsDer Ausschuß prüft jeden Vorschlag einer Änderung des Übereinkommens nach Maßgabe des Artikels 59 Absätze 1 und 2.
  2. Absatz 2Der Ausschuß überwacht die Anwendung des Übereinkommens und prüft jede von den Vertragsparteien, Verbänden und internationalen Organisationen im Rahmen des Übereinkommens getroffene Maßnahme und ihre Übereinstimmung mit dem Übereinkommen.
  3. Absatz 3Über die TIR-Kontrollkommission überwacht und unterstützt der Verwaltungsausschuß die Anwendung des Übereinkommens auf nationaler und internationaler Ebene.

Artikel 2

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übernimmt für den Ausschuß die Sekretariatsaufgaben.

Artikel 3

Der Ausschuß wählt auf der ersten Tagung jedes Jahres den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden.

Artikel 4

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen beruft unter der Schirmherrschaft der Wirtschaftskommission für Europa jährlich sowie auf Verlangen der zuständigen Verwaltungen von mindestens fünf Staaten, die Vertragsparteien sind, den Ausschuß ein.

Artikel 5

Über Vorschläge wird abgestimmt. Jeder Staat, der Vertragspartei ist und der auf der Tagung vertreten ist, hat eine Stimme. Vorschläge, die keine Vorschläge zur Änderung dieses Abkommens sind, werden vom Ausschuß mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden und abstimmenden Mitglieder angenommen. Vorschläge zur Änderung dieses Abkommens sowie Entscheidungen nach Artikel 59 und Artikel 60 dieses Abkommens werden mit einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen der anwesenden und abstimmenden Mitglieder angenommen.

Artikel 6

Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel der Staaten, die Vertragsparteien sind, vertreten ist.

Artikel 7

Vor Abschluß der Tagung hat der Ausschuß seinen Bericht anzunehmen.

Artikel 8

Soweit in dieser Anlage nichts bestimmt ist, gilt die Geschäftsordnung der Wirtschaftskommission für Europa, es sei denn, daß der Ausschuß anders entscheidet.

ZUSAMMENSETZUNG, AUFGABEN UND GESCHÄFTSORDNUNG DER TIR-KONTROLLKOMMISSION

Artikel 9

  1. Absatz einsDie nach Artikel 58b vom Verwaltungsausschuß eingerichtete Kontrollkommission besteht aus neun Mitgliedern verschiedener Vertragsparteien des Übereinkommens. Der TIR-Sekretär nimmt an den Sitzungen der Kommission teil.
  2. Absatz 2Die Mitglieder der TIR-Kontrollkommission werden vom Verwaltungsausschuß mit der Mehrheit seiner anwesenden und abstimmenden Mitglieder gewählt. Die Amtszeit jedes Mitglieds der TIR-Kontrollkommission beträgt zwei Jahre. Die Mitglieder der TIR-Kontrollkommission können wiedergewählt werden. Die Aufgaben der TIR-Kontrollkommission werden vom TIR-Verwaltungsausschuß festgelegt.

Artikel 10

Die TIR-Kontrollkommission

  1. Litera a
    überwacht die Anwendung des Übereinkommens, einschließlich des Bürgschaftssystems, und erfüllt die ihr vom Verwaltungsausschuß übertragenen Aufgaben;
  2. Litera b
    überwacht die zentrale Durchführung des Drucks der Carnets TIR und ihre Verteilung an die Verbände; diese Aufgabe kann von einer der in Artikel 6 genannten zugelassenen internationalen Organisationen wahrgenommen werden;
  3. Litera c
    koordiniert und fördert den Austausch vertraulicher Mitteilungen und sonstiger Informationen zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien;
  4. Litera d
    koordiniert und fördert den Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien, den Verbänden und den internationalen Organisationen;
  5. Litera e
    erleichtert die Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien, Verbänden, Versicherungsgesellschaften und internationalen Organisationen unbeschadet des Artikels 57 über die Beilegung von Streitigkeiten;
  6. Litera f
    unterstützt die Aus- und Fortbildung des Personals der Zollbehörden und anderer interessierter Beteiligter, die vom TIR-Verfahren betroffen sind;
  7. Litera g
    unterhält ein zentrales Register zur Verteilung der Informationen an die Vertragsparteien, die von den in Artikel 6 genannten internationalen Organisationen über alle für die Ausgabe von Carnets TIR durch die Verbände vorgeschriebenen Bestimmungen und Verfahren vorzulegen sind, soweit sie sich auf die in Anlage 9 festgelegten Mindestvoraussetzungen und erfordernisse beziehen;
  8. Litera h
    überwacht den Preis der Carnets TIR.

Artikel 11

  1. Absatz einsSitzungen der Kommission werden auf Antrag des Verwaltungsausschusses oder mindestens dreier Mitglieder der Kommission vom TIR-Sekretär anberaumt.
  2. Absatz 2Die Kommission bemüht sich, ihre Beschlüsse einstimmig zu fassen. Kommt Einstimmigkeit nicht zustande, werden die Beschlüsse zur Abstimmung gestellt und mit der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder angenommen. Die Kommission ist beschlußfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Der TIR-Sekretär hat kein Stimmrecht.
  3. Absatz 3Die Kommission wählt einen Vorsitzenden und beschließt etwaige weitere Bestimmungen der Geschäftsordnung.
  4. Absatz 4Die Kommission erstattet dem Verwaltungsausschuß mindestens einmal jährlich oder auf Ersuchen des Verwaltungsausschusses Bericht über ihre Tätigkeit, einschließlich der Vorlage der geprüften Abrechnungen. Die Kommission wird im Verwaltungsausschuß durch ihren Vorsitzenden vertreten.
  5. Absatz 5Die Kommission prüft alle ihr vom Verwaltungsausschuß, den Vertragsparteien, dem TIR-Sekretär, den nationalen Verbänden und den in Artikel 6 des Übereinkommens genannten internationalen Organisationen übermittelten Informationen und Anfragen. Diese internationalen Organisationen sind berechtigt, an den Sitzungen der TIR-Kontrollkommission als Beobachter teilzunehmen, sofern deren Vorsitzender nicht anders entscheidet. Falls erforderlich, können auf Einladung des Vorsitzenden auch andere Organisationen als Beobachter an den Sitzungen der Kommission teilnehmen.

Artikel 12

Der TIR-Sekretär muß Mitglied des Sekretariats der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa sein; er hat die Beschlüsse der TIR-Kontrollkommission im Rahmen des Zuständigkeitsbereichs der Kontrollkommission auszuführen. Der TIR-Sekretär wird von einem TIR-Sekretariat unterstützt, dessen Größe vom Verwaltungsausschuß bestimmt wird.

Artikel 13

  1. Absatz einsDie TIR-Kontrollkommission und das TIR-Sekretariat werden durch einen Betrag auf jedes von einer der in Artikel 6 genannten internationalen Organisationen ausgegebene Carnet TIR finanziert, bis andere Finanzierungsquellen gefunden sind. Der Betrag ist vom Verwaltungsausschuss zu genehmigen.
  2. Absatz 2Das Verfahren für die Finanzierung der Tätigkeit der TIR-Kontrollkommission und des TIR-Sekretariats ist vom Verwaltungsausschuss zu genehmigen.

Schlagworte

Ausbildung, Mindesterfordernis

Im RIS seit

25.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2020

Gesetzesnummer

10004271

Dokumentnummer

NOR40138301

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/112/ANL8/NOR40138301