Artikel 61
Ersuchen, Mitteilungen und Einwendungen
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen unterrichtet alle Vertragsparteien und alle in Artikel 52 Absatz 1 bezeichneten Staaten von allen Ersuchen, Mitteilungen und Einwendungen auf Grund der Artikel 59 und 60, und vom Datum des Inkrafttretens einer Änderung.