Bundesrecht konsolidiert: Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1975) Art. 11, tagesaktuelle Fassung

Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1975) Art. 11

Kurztitel

Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1975)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 112/1978 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 71/2020

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 11

Inkrafttretensdatum

03.02.2019

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Artikel 11

  1. Absatz einsBei Nichterledigung eines TIR-Versands unterrichten die zuständigen Behörden hierüber
    1. Litera a
      den Inhaber des Carnet TIR an seiner im Carnet TIR angegebenen Anschrift,
    2. Litera b
      den bürgenden Verband.
    Die zuständigen Behörden, die das Carnet TIR angenommen haben, teilen dem bürgenden Verband die Nichterledigung innerhalb eines Jahres nach der Annahme mit, bzw. innerhalb von zwei Jahren, wenn die Bescheinigung über die Beendigung des TIR-Versands gefälscht oder missbräuchlich oder betrügerisch erwirkt wurde.
  2. Absatz 2Die zuständigen Behörden haben bei Fälligkeit der in Artikel 8 Absätze 1 und 2 genannten Beträge deren Zahlung soweit möglich zunächst von der Person oder den Personen zu verlangen, die diese unmittelbar schulden, bevor der bürgende Verband zur Zahlung dieser Beträge in Anspruch genommen wird.
  3. Absatz 3An den bürgenden Verband kann die Aufforderung zur Zahlung der in Artikel 8 Absätze 1 und 2 genannten Beträge frühestens einen Monat und spätestens zwei Jahre nach dem Tage der Mitteilung an den Verband, dass der TIR-Versand nicht erledigt oder die Bescheinigung über die Beendigung des TIR-Versands gefälscht oder missbräuchlich oder betrügerisch erwirkt wurde, gerichtet werden. Wird ein TIR-Verfahren bzw. die Zahlungsverpflichtung der in Absatz 2 genannten Person oder Personen innerhalb der oben genannten Zweijahresfrist Gegenstand eines Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens, so hat jede Zahlungsaufforderung innerhalb eines Jahres ab dem Datum zu erfolgen, an dem die Entscheidung der zuständigen Behörden oder Gerichte vollstreckbar wird.
  4. Absatz 4Der bürgende Verband hat die geltend gemachten Beträge binnen drei Monaten nach dem Tag der Zahlungsaufforderung zu entrichten.
  5. Absatz 5Die entrichteten Beträge werden dem bürgenden Verband erstattet, wenn innerhalb von zwei Jahren nach dem Tag der Zahlungsaufforderung ein die zuständigen Behörden zufriedenstellender Nachweis darüber erbracht worden ist, dass bei dem betreffenden Transport keine Unregelmäßigkeit begangen wurde. Die Zweijahresfrist kann in Übereinstimmung mit der nationalen Gesetzgebung verlängert werden.

Im RIS seit

19.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2023

Gesetzesnummer

10004271

Dokumentnummer

NOR40223390

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/112/A11/NOR40223390