(1)Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, zur Erleichterung der Finanzierung von Unternehmungen mit Sitz im Inland sich namens des Bundes zu verpflichten, die Finanzierungsgarantie-Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im folgenden Gesellschaft genannt) nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes schadlos zu halten, falls diese aus der Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten auf Grund dieses Bundesgesetzes Zahlungen zu leisten hat, die nicht aus Mitteln der Deckungsrücklage gemäß § 2 Abs. 1 gedeckt werden können. Finanzierungen von Unternehmungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können in Form von Krediten (Darlehen) oder durch Übernahme von Beteiligungen bestehen.Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, zur Erleichterung der Finanzierung von Unternehmungen mit Sitz im Inland sich namens des Bundes zu verpflichten, die Finanzierungsgarantie-Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im folgenden Gesellschaft genannt) nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes schadlos zu halten, falls diese aus der Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten auf Grund dieses Bundesgesetzes Zahlungen zu leisten hat, die nicht aus Mitteln der Deckungsrücklage gemäß Paragraph 2, Absatz eins, gedeckt werden können. Finanzierungen von Unternehmungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können in Form von Krediten (Darlehen) oder durch Übernahme von Beteiligungen bestehen.