Bundesrecht konsolidiert: Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Ungarn) Art. 6, Fassung vom 15.09.1993

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Ungarn) Art. 6

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Ungarn)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 52/1976

Typ

Vertrag – Ungarn

§/Artikel/Anlage

Art. 6

Inkrafttretensdatum

09.02.1976

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 6

Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

  1. Absatz einsEinkünfte aus unbeweglichem Vermögen dürfen in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.
  2. Absatz 2Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ bestimmt sich nach dem Recht des Vertragstaates, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfaßt in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, auf die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke Anwendung finden, die Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie die Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.
  3. Absatz 3Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.
  4. Absatz 4Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung eines freien Berufes dient.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2021

Gesetzesnummer

10004234

Dokumentnummer

NOR12046530

Alte Dokumentnummer

N3197637829J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/52/A6/NOR12046530