Artikel 3
(1) Soweit die Bestätigung, daß ein Steuerpflichtiger in einem der beiden Staaten ansässig ist (Art. 4 des Abkommens), nicht auf den in den Artikeln 4 Absatz 1 und 9 Absatz 1 genannten Formularen abzugeben ist, kann die nach dem Abkommen zustehende Entlastung von der Beibringung einer diesbezüglichen amtlichen Bestätigung (Wohnsitzbescheinigung) abhängig gemacht werden.(1) Soweit die Bestätigung, daß ein Steuerpflichtiger in einem der beiden Staaten ansässig ist (Artikel 4, des Abkommens), nicht auf den in den Artikeln 4 Absatz 1 und 9 Absatz 1 genannten Formularen abzugeben ist, kann die nach dem Abkommen zustehende Entlastung von der Beibringung einer diesbezüglichen amtlichen Bestätigung (Wohnsitzbescheinigung) abhängig gemacht werden.
(2) Anträge auf Ausstellung einer Wohnsitzbescheinigung sind in Österreich an das für die Einkommen(Körperschafts)besteuerung zuständige Finanzamt und in der Schweiz an die zuständige kantonale Steuerverwaltung zu richten.
(3) Die Artikel 5 Absatz 1 und 10 Satz 1 finden sinngemäße Anwendung.