Bundesrecht konsolidiert: Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Schweiz) Art. 17, Fassung vom 06.07.2022

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Schweiz) Art. 17

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Schweiz)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 64/1975 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 22/2007

Typ

Vertrag - Schweiz

§/Artikel/Anlage

Art. 17

Inkrafttretensdatum

02.02.2007

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. Art IX Z 2, BGBl. III Nr. 22/2007.

Text

Artikel 17

Ziffer eins Ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 dürfen Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.

Ziffer 2 Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so dürfen diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt. Dieser Absatz ist nicht anzuwenden, wenn weder der Künstler oder Sportler noch mit ihm verbundene Personen ein wirtschaftliches Interesse an den Gewinnen dieser anderen Person haben oder wenn diese andere Person nicht unmittelbaren Einfluss auf die kulturelle Tätigkeit des Künstlers oder Sportlers in diesem Vertragsstaat nimmt.

Ziffer 3 Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Einkünfte aus der von Künstlern oder Sportlern in einem Vertragsstaat ausgeübten Tätigkeit, wenn der Aufenthalt in diesem Staat ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln des anderen Staates oder einer seiner Gebietskörperschaften oder von einer als gemeinnützig anerkannten Einrichtung unterstützt wird. In diesem Fall dürfen die Einkünfte nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die Person ansässig ist. Dies gilt auch für die Trägerkörperschaften von Orchestern, Theatern, Balletten und für ähnliche Trägerkörperschaften sowie für die Mitglieder solcher Kulturträger, wenn diese Trägerkörperschaften auf Dauer im Wesentlichen ohne Gewinnerzielung tätig sind und dies durch die zuständige Behörde im Ansässigkeitsstaat bestätigt wird.

Schlagworte

Bühnenkünstler, Filmkünstler, Rundfunkkünstler

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2017

Gesetzesnummer

10004202

Dokumentnummer

NOR40086675

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/64/A17/NOR40086675