Bundesrecht konsolidiert: Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Schweiz) Art. 17, Fassung vom 01.02.2007

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Schweiz) Art. 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Schweiz)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 64/1975

Typ

Vertrag - Schweiz

§/Artikel/Anlage

Art. 17

Inkrafttretensdatum

04.12.1974

Außerkrafttretensdatum

01.02.2007

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 17

  1. Ziffer eins
    Ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 dürfen Einkünfte, die berufsmäßige Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler und Musiker sowie Sportler und Artisten für ihre in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübte Tätigkeit beziehen, in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sie diese Tätigkeit ausüben. Das gilt auch für die Einkünfte, die einer anderen Person für die Tätigkeit oder Überlassung des Künstlers, Sportlers oder Artisten zufließen.
  2. Ziffer 2
    Absatz 1 gilt nicht für Einkünfte aus Tätigkeiten berufsmäßiger Künstler, die unmittelbar oder mittelbar überwiegend durch Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln gefördert werden.

Schlagworte

Bühnenkünstler, Filmkünstler, Rundfunkkünstler

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2017

Gesetzesnummer

10004202

Dokumentnummer

NOR12046369

Alte Dokumentnummer

N3197541890J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/64/A17/NOR12046369