Bundesrecht konsolidiert: Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Schweiz) Art. 19, tagesaktuelle Fassung

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Schweiz) Art. 19

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Schweiz)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 64/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 161/1995

Typ

Vertrag - Schweiz

§/Artikel/Anlage

Art. 19

Inkrafttretensdatum

01.05.1995

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 19

Ziffer eins Vergütungen, einschließlich der Ruhegehälter, die ein Vertragstaat für ihm erbrachte, gegenwärtige oder frühere Dienstleistungen oder Arbeitsleistungen auszahlt, dürfen in diesem Staat besteuert werden. Dies gilt auch dann, wenn solche Vergütungen von einem Land, von einem Kanton, von einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts eines der beiden Staaten gewährt werden.

Ziffer 2 Ob eine juristische Person eine solche des öffentlichen Rechts sei, wird nach den Gesetzen des Staates entschieden, in dem sie errichtet ist.

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2017

Gesetzesnummer

10004202

Dokumentnummer

NOR12054398

Alte Dokumentnummer

N3199546749J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/64/A19/NOR12054398