Bundesrecht konsolidiert: Doppelbesteuerung – Einkommen- u. Vermögensteuer Art. 15, Fassung vom 30.09.2009

Doppelbesteuerung – Einkommen- u. Vermögensteuer Art. 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- u. Vermögensteuer

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 595/1973 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 96/2009

Typ

Vertrag - Türkei

§/Artikel/Anlage

Art. 15

Inkrafttretensdatum

24.09.1973

Außerkrafttretensdatum

30.09.2009

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 15

Unselbständige Arbeit

  1. Absatz einsVorbehaltlich der Artikel 16, 18, 19 und 20 dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß die Arbeit in dem anderen Vertragstaat ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen in dem anderen Staat besteuert werden.
  2. Absatz 2Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person für eine in dem anderen Vertragstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur in dem erstgenannten Staat besteuert werden, wenn
    1. Litera a
      der Empfänger sich in dem anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahres aufhält, und
    2. Litera b
      die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht in dem anderen Staat ansässig ist, und
    3. Litera c
      die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber in dem anderen Staat hat.
  3. Absatz 3Ungeachtet der Absätze 1 und 2 dürfen Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines von einem Unternehmen im internationalen Verkehr betriebenen Schiffes oder Luftfahrzeuges ausgeübt wird, in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich der Sitz des Unternehmens befindet.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2018

Gesetzesnummer

10004143

Dokumentnummer

NOR12045905

Alte Dokumentnummer

N3197341859J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/595/A15/NOR12045905