(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Dividenden“ bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genußaktien oder Genußscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten – ausgenommen Forderungen – mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, wie Einkünfte aus Aktien behandelt werden. Dieser Ausdruck umfaßt auch Einkünfte – selbst wenn sie in der Form von Zinsen gezahlt werden –, die als Einkünfte aus dem Kapitalvermögen zu besteuern sind, das Gesellschafter in Gesellschaften – ausgenommen Gesellschaften auf Aktien –, die in Belgien ansässig sind, investiert haben.