Bundesrecht konsolidiert: Umsatzsteuergesetz 1972 § 6a, Fassung vom 31.12.1994

Umsatzsteuergesetz 1972 § 6a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umsatzsteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 223/1972 aufgehoben durch BGBl. Nr. 663/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6a

Inkrafttretensdatum

01.12.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

UStG 1972

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1994 (Veranlagungsjahr 1994)
Art. VIII Z 20, BGBl. Nr. 818/1993

Tritt vorbehaltlich des § 28 Abs. 2 und des § 29, BGBl. Nr. 663/1994,
gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt
Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.

Text

Verzicht auf die Steuerbefreiung

Paragraph 6 a, Der Unternehmer, dessen Umsätze nach Paragraph 6, Ziffer 18, befreit sind, kann bis zur Rechtskraft des Bescheides gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklären, daß er auf die Anwendung des Paragraph 6, Ziffer 18, verzichtet. Die Erklärung bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zum Ablauf des ersten Kalendermonates nach Beginn dieses Kalenderjahres zu erklären.

Gesetzesnummer

10004124

Dokumentnummer

NOR12052898

Alte Dokumentnummer

N3199332049J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/223/P6a/NOR12052898