Vorsteuerabzug in besonderen Fällen
§ 12a. (1) Unternehmer, die Kraftfahrzeuge der Nummer 8703 des Zolltarifes gemäß § 6 Z 1 steuerfrei liefern, sind berechtigt, aus dem Erwerbspreis eine abziehbare Vorsteuer zu ermitteln, wenn bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage die Bestimmung des § 4 Abs. 3 dritter Satz angewendet werden kann. Die abziehbare Vorsteuer ist mit 20% aus dem Erwerbspreis herauszurechnen, soweit dieser gemäß § 4 Abs. 3 dritter Satz als durchlaufender Posten zu behandeln ist. Der Vorsteuerabzug ist nur für Kraftfahrzeuge zulässig, die mindestens seit zwei Jahren dauernd im Inland zum Verkehr zugelassen sind.Paragraph 12 a, (1) Unternehmer, die Kraftfahrzeuge der Nummer 8703 des Zolltarifes gemäß Paragraph 6, Ziffer eins, steuerfrei liefern, sind berechtigt, aus dem Erwerbspreis eine abziehbare Vorsteuer zu ermitteln, wenn bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 3, dritter Satz angewendet werden kann. Die abziehbare Vorsteuer ist mit 20% aus dem Erwerbspreis herauszurechnen, soweit dieser gemäß Paragraph 4, Absatz 3, dritter Satz als durchlaufender Posten zu behandeln ist. Der Vorsteuerabzug ist nur für Kraftfahrzeuge zulässig, die mindestens seit zwei Jahren dauernd im Inland zum Verkehr zugelassen sind.
(2)Absatz 2,Die vorstehenden Voraussetzungen sind buchmäßig nachzuweisen. Die abziehbare Vorsteuer ist als in jenen Voranmeldungszeitraum fallend anzusehen, in dem die Ausfuhrlieferung bewirkt wird.
(3)Absatz 3,Unternehmer, die überwiegend Umsätze gemäß § 6 Z 8 oder Z 9 lit. c tätigen, sind berechtigt, abweichend von § 12 Abs. 3 einen Vorsteuerabzug für die im Zusammenhang mit Datenverarbeitungsaufträgen erbrachten sonstigen Leistungen in Höhe von 50% der in der Rechnung (§ 11) ausgewiesenen Umsatzsteuer vorzunehmen, soweitUnternehmer, die überwiegend Umsätze gemäß Paragraph 6, Ziffer 8, oder Ziffer 9, Litera c, tätigen, sind berechtigt, abweichend von Paragraph 12, Absatz 3, einen Vorsteuerabzug für die im Zusammenhang mit Datenverarbeitungsaufträgen erbrachten sonstigen Leistungen in Höhe von 50% der in der Rechnung (Paragraph 11,) ausgewiesenen Umsatzsteuer vorzunehmen, soweit
sie diese sonstigen Leistungen zur Ausführung steuerfreier Umsätze gemäß § 6 Z 8 oder Z 9 lit. c in Anspruch nehmen undsie diese sonstigen Leistungen zur Ausführung steuerfreier Umsätze gemäß Paragraph 6, Ziffer 8, oder Ziffer 9, Litera c, in Anspruch nehmen und
diese Leistungen von Rechenzentren oder von Unternehmern, die überwiegend Umsätze gemäß § 6 Z 8 oder Z 9 lit. c tätigen, erbracht werden.diese Leistungen von Rechenzentren oder von Unternehmern, die überwiegend Umsätze gemäß Paragraph 6, Ziffer 8, oder Ziffer 9, Litera c, tätigen, erbracht werden.