Bundesrecht konsolidiert: Umsatzsteuergesetz 1972 § 12a, Fassung vom 31.12.1994

Umsatzsteuergesetz 1972 § 12a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umsatzsteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 223/1972 aufgehoben durch BGBl. Nr. 663/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12a

Inkrafttretensdatum

31.07.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

UStG 1972

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1993
(BGBl. Nr. 450/1992, Art. IV Z 2)

Tritt vorbehaltlich des § 28 Abs. 2 und des § 29, BGBl. Nr. 663/1994,
gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt
Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.

Text

Vorsteuerabzug in besonderen Fällen

Paragraph 12 a, (1) Unternehmer, die Kraftfahrzeuge der Nummer 8703 des Zolltarifes gemäß Paragraph 6, Ziffer eins, steuerfrei liefern, sind berechtigt, aus dem Erwerbspreis eine abziehbare Vorsteuer zu ermitteln, wenn bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 3, dritter Satz angewendet werden kann. Die abziehbare Vorsteuer ist mit 20% aus dem Erwerbspreis herauszurechnen, soweit dieser gemäß Paragraph 4, Absatz 3, dritter Satz als durchlaufender Posten zu behandeln ist. Der Vorsteuerabzug ist nur für Kraftfahrzeuge zulässig, die mindestens seit zwei Jahren dauernd im Inland zum Verkehr zugelassen sind.

  1. Absatz 2,Die vorstehenden Voraussetzungen sind buchmäßig nachzuweisen. Die abziehbare Vorsteuer ist als in jenen Voranmeldungszeitraum fallend anzusehen, in dem die Ausfuhrlieferung bewirkt wird.
  2. Absatz 3,Unternehmer, die überwiegend Umsätze gemäß Paragraph 6, Ziffer 8, oder Ziffer 9, Litera c, tätigen, sind berechtigt, abweichend von Paragraph 12, Absatz 3, einen Vorsteuerabzug für die im Zusammenhang mit Datenverarbeitungsaufträgen erbrachten sonstigen Leistungen in Höhe von 50% der in der Rechnung (Paragraph 11,) ausgewiesenen Umsatzsteuer vorzunehmen, soweit
    • Strichaufzählung
      sie diese sonstigen Leistungen zur Ausführung steuerfreier Umsätze gemäß Paragraph 6, Ziffer 8, oder Ziffer 9, Litera c, in Anspruch nehmen und
    • Strichaufzählung
      diese Leistungen von Rechenzentren oder von Unternehmern, die überwiegend Umsätze gemäß Paragraph 6, Ziffer 8, oder Ziffer 9, Litera c, tätigen, erbracht werden.

Gesetzesnummer

10004124

Dokumentnummer

NOR12051697

Alte Dokumentnummer

N3199221710J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/223/P12a/NOR12051697