Leistungen für ausländische Auftraggeber
§ 9. (1) Die folgenden Leistungen sind steuerfrei, wenn sie für einen ausländischen Auftraggeber, der die für den ausländischen Abnehmer geforderten Voraussetzungen (§ 7 Abs. 1 Z. 1) erfüllt, bewirkt werden:Paragraph 9, (1) Die folgenden Leistungen sind steuerfrei, wenn sie für einen ausländischen Auftraggeber, der die für den ausländischen Abnehmer geforderten Voraussetzungen (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins,) erfüllt, bewirkt werden:
Die Beförderung, der Umschlag und die Lagerung von Gegenständen im Zuge der Ausfuhr, der Durchfuhr und der Einfuhr, die Besorgung dieser Leistungen sowie die Besorgung der Versicherung der bezeichneten Gegenstände;
die Besorgung des Umschlages und der Lagerung von Gegenständen, wenn die besorgten Leistungen im Ausland bewirkt werden, sowie die Besorgung der Versicherung im Ausland beförderter, umgeschlagener oder gelagerter Gegenstände;
die unmittelbar dem Schiffs- und Flugverkehr dienenden Leistungen der Hafen- und Flughafenbetriebe sowie die Besorgung dieser Leistungen;
das Schleppen, Schieben, Lotsen und Bergen von Schiffen sowie die Besorgung dieser Leistungen;
die Leistungen der Eisenbahnunternehmer für ausländische Eisenbahnen in den Gemeinschaftsbahnhöfen, Betriebwechselbahnhöfen und Grenzbetriebsstrecken;
die Leistungen der Handelsvertreter und Makler;
die handelsüblichen Nebenleistungen, die bei den unter Z. 1 bis 6 bezeichneten Leistungen vorkommen;die handelsüblichen Nebenleistungen, die bei den unter Ziffer eins bis 6 bezeichneten Leistungen vorkommen;
die üblicherweise und ausschließlich der Werbung oder der Öffentlichkeitsarbeit dienenden sonstigen Leistungen. Dies gilt nicht, wenn sie überwiegend für Leistungen der im § 6 Z. 7 bis 15 bezeichneten Art ausgeführt werden.die üblicherweise und ausschließlich der Werbung oder der Öffentlichkeitsarbeit dienenden sonstigen Leistungen. Dies gilt nicht, wenn sie überwiegend für Leistungen der im Paragraph 6, Ziffer 7 bis 15 bezeichneten Art ausgeführt werden.
(2)Absatz 2Bei den im Abs. 1 Z. 1 bis 5 angeführten Leistungen und deren Vermittlung gilt derjenige als Auftraggeber, dem die Rechnung erteilt wird.Bei den im Absatz eins, Ziffer eins bis 5 angeführten Leistungen und deren Vermittlung gilt derjenige als Auftraggeber, dem die Rechnung erteilt wird.
(3)Absatz 3Die vorstehenden Voraussetzungen müssen buchmäßig (§ 18 Abs. 8) nachgewiesen sein.Die vorstehenden Voraussetzungen müssen buchmäßig (Paragraph 18, Absatz 8,) nachgewiesen sein.