Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Umsatzsteuergesetz 1972
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
27.11.1982
Außerkrafttretensdatum
17.07.1987
Abkürzung
UStG 1972
Index
32/04 Steuern vom Umsatz
Beachte
Bezugszeitraum: Abs. 1 Z 2 lit. b, Abs. 2, 3 und 5: Ab 1. 1. 1983
(
BGBl. Nr. 570/1982 Abschn. III Art. II Abs. 1)
Text
Ausfuhrlieferung
§ 7. (1) Eine Ausfuhrlieferung (§ 6 Z. 1) liegt vor, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:Paragraph 7, (1) Eine Ausfuhrlieferung (Paragraph 6, Ziffer eins,) liegt vor, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Der Unternehmer muß das Umsatzgeschäft, das seiner Lieferung zugrunde liegt, mit einem ausländischen Abnehmer abgeschlossen haben. Ausländischer Abnehmer ist
ein Abnehmer, der seinen Wohnsitz (Sitz) außerhalb des Bundesgebietes hat,
eine Zweigniederlassung oder Organgesellschaft eines im Bundesgebiet ansässigen Unternehmers, die ihren Sitz außerhalb des Bundesgebietes hat, wenn sie das Umsatzgeschäft im eigenen Namen abgeschlossen hat. Eine im Bundesgebiet befindliche Zweigniederlassung oder Organgesellschaft eines Unternehmers ist nicht ausländischer Abnehmer;
der Gegenstand muß in Erfüllung dieses Umsatzgeschäftes in das Ausland befördert oder versendet worden sein. Über die erfolgte Ausfuhr muß ein Ausfuhrnachweis erbracht werden. Der Unternehmer ist berechtigt, die Steuerfreiheit schon vor Erbringung des Ausfuhrnachweises in Anspruch zu nehmen, wenn der Ausfuhrnachweis innerhalb von sechs Monaten nach Bewirkung der Lieferung erbracht wird.
Eine Versendung in das Ausland gilt auch in folgenden Fällen als gegeben:
wenn der Gegenstand zunächst an einen steuerlich zugelassenen inländischen Beauftragten des ausländischen Abnehmers (Abs. 4) übergeben oder versendet und sodann vom Beauftragten in das Ausland befördert oder versendet worden ist,wenn der Gegenstand zunächst an einen steuerlich zugelassenen inländischen Beauftragten des ausländischen Abnehmers (Absatz 4,) übergeben oder versendet und sodann vom Beauftragten in das Ausland befördert oder versendet worden ist,
wenn der ausländische Abnehmer den Gegenstand selbst abholt und sodann in das Ausland befördert oder durch einen Frachtführer oder Spediteur befördern läßt oder durch einen Frachtführer oder Spediteur abholen läßt, ausgenommen jene Fälle, in welchen der Gesamtbetrag der Rechnung für die von einem Unternehmer an einen ausländischen Abnehmer gelieferten Gegenstände 1 000 S nicht übersteigt. Der ausländische Abnehmer kann die von ihm eingekauften Gegenstände beim inländischen Lieferer oder von dem inländischen Ort abholen oder abholen lassen, zu dem der Lieferer die Gegenstände befördert oder versendet hat oder an dem der Lieferer sie selbst eingekauft hat. Die zur Abholung benutzten Fahrzeuge können inländische oder ausländische sein;
die vorstehenden Voraussetzungen müssen buchmäßig (§ 18 Abs. 8)die vorstehenden Voraussetzungen müssen buchmäßig (Paragraph 18, Absatz 8,)
nachgewiesen sein.
(2)Absatz 2,Die Versendung des Gegenstandes in das Ausland ist durch Versendungsbelege, wie Frachtbriefe, Postaufgabebescheinigungen, Konnossemente und dergleichen, oder deren Doppelstücke nachzuweisen. Anstelle dieser Versendungsbelege darf der Unternehmer den Ausfuhrnachweis auch in folgender Weise führen:
Durch eine von einem Mitglied des Fachverbandes der Spediteure bei der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft auszustellende Ausfuhrbescheinigung oder
durch die mit der zollamtlichen Austrittsbestätigung versehene Ausfuhrerklärung oder
im Falle des Reihengeschäftes durch eine Ausfuhrbescheinigung seines Lieferers oder des versendenden Unternehmers.
(3)Absatz 3,In den nachstehend angeführten Fällen hat der Unternehmer den Ausfuhrnachweis in folgender Weise zu führen:
Im Falle der Übergabe oder Versendung an einen steuerlich zugelassenen inländischen Beauftragten des ausländischen Abnehmers durch eine Ausfuhrbescheinigung des Beauftragten;
im Falle des Abholens (Abs. 1 Z. 2 lit. b)im Falle des Abholens (Absatz eins, Ziffer 2, Litera b,)
durch die mit der zollamtlichen Austrittsbestätigung versehene Ausfuhrerklärung, ausgenommen jedoch jene Fälle, in welchen eine Ausfuhrbescheinigung nach lit. b vorgesehen ist,durch die mit der zollamtlichen Austrittsbestätigung versehene Ausfuhrerklärung, ausgenommen jedoch jene Fälle, in welchen eine Ausfuhrbescheinigung nach Litera b, vorgesehen ist,
durch eine vom liefernden Unternehmer ausgestellte und mit der zollamtlichen Austrittsbestätigung versehene Ausfuhrbescheinigung, wenn es sich um eine Ausfuhr im Reiseverkehr handelt oder eine Ausfuhrerklärung nach den zollrechtlichen Vorschriften nicht erforderlich ist;
im Falle der Beförderung des Gegenstandes in das Ausland entweder durch
eine mit der zollamtlichen Austrittsbestätigung versehene Ausfuhrerklärung oder
eine vom liefernden Unternehmer ausgestellte und mit der zollamtlichen Austrittsbestätigung versehene Ausfuhrbescheinigung.
(4)Absatz 4,Steuerlich zugelassene inländische Beauftragte des ausländischen Abnehmers sind
die Mitglieder des Fachverbandes der Spediteure bei der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft;
andere Unternehmer, die über Antrag von der für sie zuständigen Finanzlandesdirektion unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufes als inländische Beauftragte zugelassen werden. Diese Unternehmer dürfen keine inländische Zweigniederlassung oder Organgesellschaft eines Unternehmens, das seinen Sitz im Ausland hat, sein und müssen als steuerlich zuverlässig gelten.
(5)Absatz 5,Die in den Abs. 2 Z 1 bis 3 und Abs. 3 angeführten Belege für den Ausfuhrnachweis sind nach einem vom Bundesminister für Finanzen durch Verordnung zu bestimmenden Muster auszustellen und haben alle für die Beurteilung der Ausfuhrlieferung erforderlichen Angaben, insbesondere auch Angaben zur Person des ausländischen Abnehmers und desjenigen, der den Gegenstand in das Ausland verbringt, zu enthalten. Der Unternehmer hat die Ausfuhrbelege für die Prüfung durch das Finanzamt aufzubewahren.Die in den Absatz 2, Ziffer eins bis 3 und Absatz 3, angeführten Belege für den Ausfuhrnachweis sind nach einem vom Bundesminister für Finanzen durch Verordnung zu bestimmenden Muster auszustellen und haben alle für die Beurteilung der Ausfuhrlieferung erforderlichen Angaben, insbesondere auch Angaben zur Person des ausländischen Abnehmers und desjenigen, der den Gegenstand in das Ausland verbringt, zu enthalten. Der Unternehmer hat die Ausfuhrbelege für die Prüfung durch das Finanzamt aufzubewahren.
Schlagworte
Definition, Export
Gesetzesnummer
10004124
Dokumentnummer
NOR12047648
Alte Dokumentnummer
N3198213588R