Bundesrecht konsolidiert: Umsatzsteuergesetz 1972 § 7, Fassung vom 19.12.1980

Umsatzsteuergesetz 1972 § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umsatzsteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 223/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 101/1979

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

14.03.1979

Außerkrafttretensdatum

26.11.1982

Abkürzung

UStG 1972

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 1 Z 2 lit. b: Ab 1. 4. 1979
(BGBl. Nr. 101/1979 Art. II Abs. 1)

Text

Ausfuhrlieferung

Paragraph 7, (1) Eine Ausfuhrlieferung (Paragraph 6, Ziffer eins,) liegt vor, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Ziffer eins
    Der Unternehmer muß das Umsatzgeschäft, das seiner Lieferung zugrunde liegt, mit einem ausländischen Abnehmer abgeschlossen haben. Ausländischer Abnehmer ist
    1. Litera a
      ein Abnehmer, der seinen Wohnsitz (Sitz) außerhalb des Bundesgebietes hat,
    2. Litera b
      eine Zweigniederlassung oder Organgesellschaft eines im Bundesgebiet ansässigen Unternehmers, die ihren Sitz außerhalb des Bundesgebietes hat, wenn sie das Umsatzgeschäft im eigenen Namen abgeschlossen hat. Eine im Bundesgebiet befindliche Zweigniederlassung oder Organgesellschaft eines Unternehmers ist nicht ausländischer Abnehmer;
  2. Ziffer 2
    der Gegenstand muß in Erfüllung dieses Umsatzgeschäftes in das Ausland befördert oder versendet worden sein. Über die erfolgte Ausfuhr muß ein Ausfuhrnachweis erbracht werden. Der Unternehmer ist berechtigt, die Steuerfreiheit schon vor Erbringung des Ausfuhrnachweises in Anspruch zu nehmen, wenn der Ausfuhrnachweis innerhalb von sechs Monaten nach Bewirkung der Lieferung erbracht wird.
Eine Versendung in das Ausland gilt auch in folgenden Fällen als gegeben:
  1. Litera a
    wenn der Gegenstand zunächst an einen steuerlich zugelassenen inländischen Beauftragten des ausländischen Abnehmers (Absatz 4,) übergeben oder versendet und sodann vom Beauftragten in das Ausland befördert oder versendet worden ist,
  2. Litera b
    wenn der ausländische Abnehmer den Gegenstand selbst abholt oder abholen läßt und sodann in das Ausland befördert oder befördern läßt, ausgenommen jene Fälle, in welchen der Gesamtbetrag der Rechnung für die von einem Unternehmer an einen ausländischen Abnehmer gelieferten Gegenstände 1 000 S nicht übersteigt. Der ausländische Abnehmer kann die von ihm eingekauften Gegenstände beim inländischen Lieferer oder von dem inländischen Ort abholen oder abholen lassen, zu dem der Lieferer die Gegenstände befördert oder versendet hat oder an dem der Lieferer sie selbst eingekauft hat. Die zur Abholung benutzten Fahrzeuge können inländische oder ausländische sein;
    1. Ziffer 3
      die vorstehenden Voraussetzungen müssen buchmäßig (Paragraph 18, Absatz 8,)
nachgewiesen sein.
  1. Absatz 2,Die Versendung des Gegenstandes in das Ausland ist durch Versendungsbelege, wie Frachtbriefe, Postaufgabebescheinigungen, Konnossemente und dergleichen, oder deren Doppelstücke nachzuweisen. Der Unternehmer hat diese Belege für die Prüfung durch das Finanzamt aufzubewahren.
  2. Absatz 3,Erhält der Unternehmer keine Versendungsbelege, so darf er den Ausfuhrnachweis in der folgenden Weise führen:
    1. Ziffer eins
      im Falle des Reihengeschäftes durch eine Ausfuhrbescheinigung seines Lieferers oder des versendenden Unternehmers;
    2. Ziffer 2
      im Falle der Übergabe oder Versendung an einen steuerlich zugelassenen inländischen Beauftragten des ausländischen Abnehmers durch eine Ausfuhrbescheinigung des Beauftragten;
    3. Ziffer 3
      im Falle des Abholens (Absatz eins, Ziffer 2, Litera b,) durch eine Ausfuhrbescheinigung des Grenzzollamtes.
    Die Ausfuhrbescheinigung ist nach einem vom Bundesministerium für Finanzen zu bestimmenden Muster, das alle für die Beurteilung der Ausfuhr erforderlichen Angaben enthält, auszustellen.
  3. Absatz 4,Steuerlich zugelassene inländische Beauftragte des ausländischen Abnehmers sind
    1. Ziffer eins
      die Mitglieder des Fachverbandes der Spediteure bei der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft;
    2. Ziffer 2
      andere Unternehmer, die über Antrag von der für sie zuständigen Finanzlandesdirektion unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufes als inländische Beauftragte zugelassen werden. Diese Unternehmer dürfen keine inländische Zweigniederlassung oder Organgesellschaft eines Unternehmens, das seinen Sitz im Ausland hat, sein und müssen als steuerlich zuverlässig gelten.
  4. Absatz 5,Die Beförderung des Gegenstandes in das Ausland ist durch eine Ausfuhrbescheinigung des Grenzzollamtes nachzuweisen. Absatz 2, letzter Satz und Absatz 3, letzter Satz gelten entsprechend.

Anmerkung

V: BGBl. Nr. 604/1982

Schlagworte

Definition, Export

Gesetzesnummer

10004124

Dokumentnummer

NOR12046914

Alte Dokumentnummer

N3197913587R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/223/P7/NOR12046914