(3)Absatz 3,Ist ein Gegenstand ausgeführt, im Ausland für den Ausführer ausgebessert oder veredelt (§§ 35 lit. a, 42 Abs. 2, 88 und 90 des Zollgesetzes 1955) und von dem Ausführer oder für ihn wieder eingeführt worden, so wird der Umsatz bei der Einfuhr nach dem für die Ausbesserung oder Veredlung zu zahlenden Entgelt, falls aber ein solches Entgelt nicht gezahlt wird, nach der durch die Ausbesserung oder Veredlung eingetretenen Wertsteigerung bemessen.Ist ein Gegenstand ausgeführt, im Ausland für den Ausführer ausgebessert oder veredelt (Paragraphen 35, Litera a,, 42 Absatz 2, 88 und 90 des Zollgesetzes 1955) und von dem Ausführer oder für ihn wieder eingeführt worden, so wird der Umsatz bei der Einfuhr nach dem für die Ausbesserung oder Veredlung zu zahlenden Entgelt, falls aber ein solches Entgelt nicht gezahlt wird, nach der durch die Ausbesserung oder Veredlung eingetretenen Wertsteigerung bemessen.