Bundesrecht konsolidiert: Umsatzsteuergesetz 1972 § 5, Fassung vom 19.12.1980

Umsatzsteuergesetz 1972 § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umsatzsteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 223/1972

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1973

Außerkrafttretensdatum

19.12.1980

Abkürzung

UStG 1972

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Text

Bemessungsgrundlage für die Einfuhr

Paragraph 5, (1) Der Umsatz wird bei Einfuhr (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3,) nach dem Zollwert (Paragraph eins, Absatz 2, des Wertzollgesetzes 1955) der eingeführten Ware bemessen.

  1. Absatz 2,Unterliegt eine einfuhrumsatzsteuerpflichtige Ware nicht einem Wertzoll, so ist Bemessungsgrundlage bei der Einfuhr das dem Lieferer für die eingeführte Ware geschuldete Entgelt. Liegt ein Entgelt nicht vor oder kann dieses nicht nachgewiesen werden, so ist die Einfuhrumsatzsteuer für die eingeführte Ware nach Absatz eins, zu bemessen.
  2. Absatz 3,Ist ein Gegenstand ausgeführt, im Ausland für den Ausführer ausgebessert oder veredelt (Paragraphen 35, Litera a,, 42 Absatz 2, 88 und 90 des Zollgesetzes 1955) und von dem Ausführer oder für ihn wieder eingeführt worden, so wird der Umsatz bei der Einfuhr nach dem für die Ausbesserung oder Veredlung zu zahlenden Entgelt, falls aber ein solches Entgelt nicht gezahlt wird, nach der durch die Ausbesserung oder Veredlung eingetretenen Wertsteigerung bemessen.
  3. Absatz 4,Maßgebend ist auch bei Heranziehung des Entgeltes oder der Wertsteigerung als Bemessungsgrundlage der nach den wertzollrechtlichen Bestimmungen für die Ermittlung des Normalpreises maßgebende Zeitpunkt. Werden die eingeführten Gegenstände bereits im Ausland an einen inländischen Abnehmer geliefert (Paragraph 3, Absatz 8,), so ist von dem vom inländischen Abnehmer - im Falle mehrerer inländischer Abnehmer (z. B. Reihengeschäft) von dem vom letzten inländischen Abnehmer - zu zahlenden Entgelt oder Rechnungspreis im Sinne des Wertzollgesetzes 1955 auszugehen.
  4. Absatz 5,Der sich aus den Absatz eins bis 4 ergebenden Bemessungsgrundlage sind hinzuzurechnen:
    1. Ziffer eins
      der im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld auf die Ware entfallende Betrag an Zoll, Verbrauchsteuern und Monopolabgaben, Abgaben nach dem Antidumpinggesetz 1971, BGBl. Nr. 384, und dem Anti-Marktstörungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 393 aus 1971,, sowie an anderen Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle, wenn diese Abgaben anläßlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren von den Zollämtern zu erheben sind;
    2. Ziffer 2
      die Beförderungs- und Versicherungskosten bis zum Eintritt der Ware über die Zollgrenze;
    3. Ziffer 3
      die Kommissions- und Verpackungskosten.
    Dies gilt nicht, wenn diese Beträge in der Bemessungsgrundlage bereits enthalten sind. Der Verfügungsberechtigte kann die nach dem Eintritt der Ware über die Zollgrenze entstandenen Beförderungs- und Versicherungskosten von der Bemessungsgrundlage absetzen, wenn sie in dieser enthalten sind.
  5. Absatz 6,Auf die Umrechnung von Entgelten in fremder Währung findet Paragraph 9, des Wertzollgesetzes 1955 sinngemäß Anwendung.
  6. Absatz 7,Die Einfuhrumsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage.

Anmerkung

Zu Abs. 1, 4 und 6: Wertzollgesetz 1955 jetzt Wertzollgesetz 1980,
BGBl. Nr. 221/1980

Schlagworte

Import, Veredelung, Beförderungskosten, Kommissionskosten

Gesetzesnummer

10004124

Dokumentnummer

NOR12045535

Alte Dokumentnummer

N3197214599S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/223/P5/NOR12045535