(6)Absatz 6,Die nach den vorstehenden Absätzen errechneten Vorsteuerbeträge können nur abgezogen werden, wenn über die Reise ein Beleg ausgestellt wird, welcher über Zeit, Ziel und Zweck der Reise, die Person, von der die Reise ausgeführt worden ist, und über den Betrag Aufschluß gilbt, aus dem die Vorsteuer errechnet wird. In den Fällen der Abs. 2 und 5 ist außerdem die Anzahl der gefahrenen Kilometer anzugeben.Die nach den vorstehenden Absätzen errechneten Vorsteuerbeträge können nur abgezogen werden, wenn über die Reise ein Beleg ausgestellt wird, welcher über Zeit, Ziel und Zweck der Reise, die Person, von der die Reise ausgeführt worden ist, und über den Betrag Aufschluß gilbt, aus dem die Vorsteuer errechnet wird. In den Fällen der Absatz 2 und 5 ist außerdem die Anzahl der gefahrenen Kilometer anzugeben.