Bundesrecht konsolidiert: Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Portugal) Art. 2, Fassung vom 21.11.2019

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Portugal) Art. 2

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Portugal)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 85/1972

Typ

Vertrag - Portugal

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

27.02.1972

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 2

Unter das Abkommen fallende Steuern

(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines der beiden Vertragstaaten oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.

(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens und der Steuern vom Vermögenszuwachs.

(3) Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere

  1. Litera a
    in Österreich:
    1. Litera i
      die Einkommensteuer;
    2. Sub-Litera, i, i
      die Körperschaftsteuer;
    3. iii
      die Vermögensteuer;
    4. Sub-Litera, i, v
      der Beitrag vom Einkommen zur Förderung des Wohnbaues und für Zwecke des Familienlastenausgleiches;
    5. Litera v
      der Katastrophenfondsbeitrag vom Einkommen:
    6. Sub-Litera, v, i
      die Sonderabgabe vom Einkommen;
    7. vii
      die Aufsichtsratsabgabe;
    8. viii
      die Gewerbesteuer (einschließlich Lohnsummensteuer);
    9. Sub-Litera, i, x
      die Grundsteuer;
    10. Litera x
      die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben;
    11. Sub-Litera, x, i
      die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken;
    12. xii
      der Katastrophenfondsbeitrag vom Vermögen;
    13. xiii
      die Sonderabgabe vom Vermögen;
    14. xiv
      die Abgabe von Vermögen, die der Erbschaftssteuer entzogen sind;
    15. Sub-Litera, x, v
      die Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen;

(im folgenden „österreichische Steuer“ genannt);

  1. Litera b
    in Portugal:
    1. Litera i
      die Steuer von Einkünften aus Grundvermögen (contribuicao predial);
    2. Sub-Litera, i, i
      die Steuer von Einkünften aus landwirtschaftlichen Betrieben (imposto sobre a industria agricola);
    3. iii
      die Steuer von Einkünften aus gewerblichen Betrieben (contribuicao industrial);
    4. Sub-Litera, i, v
      die Steuer von Einkünften aus Kapitalvermögen (imposto de capitais);
    5. Litera v
      die Steuer von Arbeitseinkünften (imposto profissional);
    6. Sub-Litera, v, i
      die Ergänzungssteuer (imposto complementar);
    7. vii
      die Steuer für Zwecke der Verteidigung und Entwicklung der überseeischen Gebiete (imposto para a defesa e valorizacao do ultramar);
    8. viii
      die Steuer vom Vermögenszuwachs (imposto de mais-valias);
    9. Sub-Litera, i, x
      die Zuschläge zu den unter i bis viii genannten Steuern;
    10. Litera x
      andere Steuern, die für Rechnung von lokalen Körperschaften in analoger Weise wie die unter i bis viii genannten Steuern erhoben werden, sowie die entsprechenden Zuschläge;

(im folgenden „portugiesische Steuer“ genannt).

(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die künftig neben den zur Zeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten teilen einander am Ende eines jeden Jahres die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2017

Gesetzesnummer

10004117

Dokumentnummer

NOR12045664

Alte Dokumentnummer

N3197237881J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/85/A2/NOR12045664