Bundesrecht konsolidiert: Einkommensteuergesetz 1972 § 37, Fassung vom 31.12.2018

Einkommensteuergesetz 1972 § 37

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 440/1972 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 37

Inkrafttretensdatum

23.12.1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

EStG 1972

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 1:
ab 1. 1. 1988 (Veranlagungsjahr 1988)
Abschn. I Art. II Z 1 BGBl. Nr. 606/1987.
Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)

Text

Steuersätze bei außerordentlichen Einkünften

Paragraph 37,
  1. Absatz einsSind im Einkommen außerordentliche Einkünfte erhalten, so ist auf Antrag die darauf entfallende Einkommensteuer nach einem ermäßigten Steuersatz zu bemessen. Der ermäßigte Steuersatz beträgt die Hälfte des Prozentsatzes, der sich bei Anwendung des Einkommensteuertarifs (Paragraph 33,) auf das gesamte zu versteuernde Einkommen ergibt. Auf das übrige Einkommen ist der Einkommensteuertarif (Paragraph 33,) anzuwenden. Auf Einkünfte, die zur Gänze oder zum Teil mit den festen Sätzen des Paragraph 67, versteuert werden, ist der ermäßigte Steuersatz nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2Außerordentliche Einkünfte im Sinne des Absatz eins, sind nur:
    1. Ziffer eins
      Einkünfte, welche die Entlohnung für eine Tätigkeit darstellen, die sich über mehrere Jahre erstreckt,
    2. Ziffer 2
      Veräußerungsgewinne im Sinne des Paragraph 24 und Einkünfte im Sinne des Paragraph 31,,
    3. Ziffer 3
      Gewinne, die infolge eines Wechsels der Gewinnermittlungsart entstehen,
    4. Ziffer 4
      Entschädigungen im Sinne des Paragraph 32, Ziffer eins,,
    5. Ziffer 5
      Einkünfte aus außerordentlichen Waldnutzungen, bei denen ein Bestandsvergleich für das stehende Holz nicht vorgenommen wird:
      1. Litera a
        Einkünfte aus außerordentlichen Waldnutzungen ohne Unterschied der Betriebsart, die aus wirtschaftlichen Gründen geboten sind und über die nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen nachhaltig zu erzielenden jährlichen regelmäßigen Nutzungen hinausgehen,
      2. Litera b
        Einkünfte aus Waldnutzungen infolge höherer Gewalt, soweit nicht der Steuerpflichtige von der Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 6, Gebrauch gemacht hat.
  3. Absatz 3Werden Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens im Wege eines Enteignungsverfahrens oder freiwillig zur Abwendung eines nachweisbar unmittelbar drohenden Enteignungsverfahrens veräußert, so ist die Einkommensteuer auf Antrag für den Unterschiedsbetrag zwischen der um die Veräußerungskosten verminderten Enteignungsentschädigung (Veräußerungserlös) und dem sich nach Paragraph 6, ergebenden Wert des Wirtschaftsgutes mit der Hälfte des sich nach Absatz eins, ergebenden Betrages festzusetzen. Diese Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige von den Vorschriften des Paragraph 12, Absatz eins, letzter Satz oder des Paragraph 12, Absatz 2, oder 3 Gebrauch gemacht hat.
  4. Absatz 4Sind im Einkommen Gewinnanteile auf Grund offener Ausschüttungen nach Paragraph 22, Absatz 2, des Körperschaftsteuergesetzes 1966 enthalten, so ist die auf diese Einkünfte entfallende Einkommensteuer nach Absatz eins, zu berechnen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 606/1987

Schlagworte

Hälftesteuersatz, Übergangsgewinn, Viertelsteuersatz, Enteignung

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2018

Gesetzesnummer

10004110

Dokumentnummer

NOR12049044

Alte Dokumentnummer

N3198711822A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/440/P37/NOR12049044