Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Einkommensteuergesetz 1972
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 37
Inkrafttretensdatum
23.12.1987
Außerkrafttretensdatum
31.12.2018
Abkürzung
EStG 1972
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: Abs. 1:
ab 1. 1. 1988 (Veranlagungsjahr 1988)
Abschn. I Art. II Z 1
BGBl. Nr. 606/1987.
Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988,
BGBl. Nr. 400/1988)
Text
Steuersätze bei außerordentlichen Einkünften
§ 37.Paragraph 37,
(1)Absatz einsSind im Einkommen außerordentliche Einkünfte erhalten, so ist auf Antrag die darauf entfallende Einkommensteuer nach einem ermäßigten Steuersatz zu bemessen. Der ermäßigte Steuersatz beträgt die Hälfte des Prozentsatzes, der sich bei Anwendung des Einkommensteuertarifs (§ 33) auf das gesamte zu versteuernde Einkommen ergibt. Auf das übrige Einkommen ist der Einkommensteuertarif (§ 33) anzuwenden. Auf Einkünfte, die zur Gänze oder zum Teil mit den festen Sätzen des § 67 versteuert werden, ist der ermäßigte Steuersatz nicht anzuwenden.Sind im Einkommen außerordentliche Einkünfte erhalten, so ist auf Antrag die darauf entfallende Einkommensteuer nach einem ermäßigten Steuersatz zu bemessen. Der ermäßigte Steuersatz beträgt die Hälfte des Prozentsatzes, der sich bei Anwendung des Einkommensteuertarifs (Paragraph 33,) auf das gesamte zu versteuernde Einkommen ergibt. Auf das übrige Einkommen ist der Einkommensteuertarif (Paragraph 33,) anzuwenden. Auf Einkünfte, die zur Gänze oder zum Teil mit den festen Sätzen des Paragraph 67, versteuert werden, ist der ermäßigte Steuersatz nicht anzuwenden.
(2)Absatz 2Außerordentliche Einkünfte im Sinne des Abs. 1 sind nur:Außerordentliche Einkünfte im Sinne des Absatz eins, sind nur:
Einkünfte, welche die Entlohnung für eine Tätigkeit darstellen, die sich über mehrere Jahre erstreckt,
Veräußerungsgewinne im Sinne des § 24 und Einkünfte im Sinne des § 31,Veräußerungsgewinne im Sinne des Paragraph 24 und Einkünfte im Sinne des Paragraph 31,,
Gewinne, die infolge eines Wechsels der Gewinnermittlungsart entstehen,
Entschädigungen im Sinne des § 32 Z 1,Entschädigungen im Sinne des Paragraph 32, Ziffer eins,,
Einkünfte aus außerordentlichen Waldnutzungen, bei denen ein Bestandsvergleich für das stehende Holz nicht vorgenommen wird:
Einkünfte aus außerordentlichen Waldnutzungen ohne Unterschied der Betriebsart, die aus wirtschaftlichen Gründen geboten sind und über die nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen nachhaltig zu erzielenden jährlichen regelmäßigen Nutzungen hinausgehen,
Einkünfte aus Waldnutzungen infolge höherer Gewalt, soweit nicht der Steuerpflichtige von der Bestimmung des § 12 Abs. 6 Gebrauch gemacht hat.Einkünfte aus Waldnutzungen infolge höherer Gewalt, soweit nicht der Steuerpflichtige von der Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 6, Gebrauch gemacht hat.
(3)Absatz 3Werden Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens im Wege eines Enteignungsverfahrens oder freiwillig zur Abwendung eines nachweisbar unmittelbar drohenden Enteignungsverfahrens veräußert, so ist die Einkommensteuer auf Antrag für den Unterschiedsbetrag zwischen der um die Veräußerungskosten verminderten Enteignungsentschädigung (Veräußerungserlös) und dem sich nach § 6 ergebenden Wert des Wirtschaftsgutes mit der Hälfte des sich nach Abs. 1 ergebenden Betrages festzusetzen. Diese Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige von den Vorschriften des § 12 Abs. 1 letzter Satz oder des § 12 Abs. 2 oder 3 Gebrauch gemacht hat.Werden Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens im Wege eines Enteignungsverfahrens oder freiwillig zur Abwendung eines nachweisbar unmittelbar drohenden Enteignungsverfahrens veräußert, so ist die Einkommensteuer auf Antrag für den Unterschiedsbetrag zwischen der um die Veräußerungskosten verminderten Enteignungsentschädigung (Veräußerungserlös) und dem sich nach Paragraph 6, ergebenden Wert des Wirtschaftsgutes mit der Hälfte des sich nach Absatz eins, ergebenden Betrages festzusetzen. Diese Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige von den Vorschriften des Paragraph 12, Absatz eins, letzter Satz oder des Paragraph 12, Absatz 2, oder 3 Gebrauch gemacht hat.
(4)Absatz 4Sind im Einkommen Gewinnanteile auf Grund offener Ausschüttungen nach § 22 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1966 enthalten, so ist die auf diese Einkünfte entfallende Einkommensteuer nach Abs. 1 zu berechnen.Sind im Einkommen Gewinnanteile auf Grund offener Ausschüttungen nach Paragraph 22, Absatz 2, des Körperschaftsteuergesetzes 1966 enthalten, so ist die auf diese Einkünfte entfallende Einkommensteuer nach Absatz eins, zu berechnen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. Nr. 606/1987
Schlagworte
Hälftesteuersatz, Übergangsgewinn, Viertelsteuersatz, Enteignung
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2018
Gesetzesnummer
10004110
Dokumentnummer
NOR12049044
Alte Dokumentnummer
N3198711822A