Bundesrecht konsolidiert: Einkommensteuergesetz 1972 § 35, Fassung vom 31.12.2018

Einkommensteuergesetz 1972 § 35

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 440/1972 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 35

Inkrafttretensdatum

23.12.1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

EStG 1972

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)

Text

Neugründung eines Hausstandes

Paragraph 35,
  1. Absatz einsAus Anlaß der Neugründung eines Hausstandes eines ledigen Steuerpflichtigen vor dem 1. Jänner 1984 sind Aufwendungen für die Beschaffung lebensnotwendiger Einrichtungs- und Gebrauchsgegenstände ohne Nachweis durch fünf Kalenderjahre mit einem Jahresbetrag von 2 500 S als außergewöhnliche Belastung gemäß Paragraph 34, zu berücksichtigen. Dabei ist Paragraph 34, Absatz 4, nicht anzuwenden. Der Zeitraum von fünf Kalenderjahren beginnt mit dem Kalenderjahr der Neugründung des Hausstandes. Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist an Stelle der fünf Jahresbeträge im Kalenderjahr der Neugründung des Hausstandes der fünffache Jahresbetrag zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2Eine Neugründung eines Hausstandes liegt nur vor, wenn sich der Steuerpflichtige erstmalig eine Wohnung einrichtet.
  3. Absatz 3Bezieht ein Arbeitnehmer Arbeitslohn (Paragraph 25,) von zwei oder mehreren Arbeitgebern, dann gebührt der Höchstbetrag gemäß Absatz eins, nur einmal.
  4. Absatz 4Die für die Neugründung des ersten gemeinsamen Hausstandes aus Anlaß einer nach dem 31. Dezember 1972 und vor dem 1. Jänner 1988 erfolgten Eheschließung entstehenden Aufwendungen sind, wenn sie im Zusammenhang mit der ersten Eheschließung erfolgen, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Anspruch auf die Geltendmachung der außergewöhnlichen Belastung im Sinne dieser Bestimmung hat jede unbeschränkt steuerpflichtige Person (Paragraph eins, Absatz eins,), die sich erstmalig verehelicht und zum Zeitpunkt ihrer Verehelichung im Bundesgebiet ihren Wohnsitz und den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat. Diese außergewöhnliche Belastung wird jedem Anspruchsberechtigten über Antrag durch Zahlung eines einmaligen Betrages von 7500 S abgegolten.
  5. Absatz 5Für die Abgeltung ist das Wohnsitzfinanzamt (Paragraph 55, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,) zuständig. Der Antrag ist bei diesem Finanzamt innerhalb der Frist von zwölf Monaten nach der Verehelichung zu stellen. Jeder Antragsteller hat die Tatsache seiner Verehelichung dem Finanzamt durch eine standesamtliche Bescheinigung, aus der auch der bisherige Familienstand ersichtlich ist, nachzuweisen. Ist die Eheschließung nicht im Inland erfolgt, dann ist durch geeignete Unterlagen sowohl der Nachweis der Eheschließung als auch der des bisherigen Familienstandes zu erbringen.
  6. Absatz 6Das Finanzamt hat einen Bescheid nur dann zu erlassen, wenn einem Antrag nicht stattgegeben wird. Zu Unrecht abgegoltene Beträge sind mit Bescheid rückzufordern.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 606/1987

Schlagworte

Hauptwohnsitz, Ledigenhausstandsgründung, Einrichtungsgegenstand,
Heiratsbeihilfe

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2018

Gesetzesnummer

10004110

Dokumentnummer

NOR12049043

Alte Dokumentnummer

N3198711821A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/440/P35/NOR12049043