2. Steuerbefreiungen
§ 3. Von der Einkommensteuer sind befreit: Paragraph 3, Von der Einkommensteuer sind befreit:
Die den Kriegsbeschädigten und Hinterbliebenen oder diesen gleichgestellten Personen auf Grund der versorgungsrechtlichen Bestimmungen sowie die auf Grund des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, gewährten Versorgungsleistungen,Die den Kriegsbeschädigten und Hinterbliebenen oder diesen gleichgestellten Personen auf Grund der versorgungsrechtlichen Bestimmungen sowie die auf Grund des Heeresversorgungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, gewährten Versorgungsleistungen, die den Opfern des Kampfes für ein freies demokratisches Österreich auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften geleisteten Renten und Entschädigungen,
die Bezüge aus einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung und Sachleistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung, Kranken- und Sterbegelder aus den Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sowie das aus der Pensionsversicherung gebührende Übergangsgeld, weiters die Bezüge aus
einer ausländischen gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung, die
einer inländischen gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung entspricht,
das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld, die Notstandshilfe, das Karenzurlaubsgeld oder an dessen Stelle tretende Ersatzleistungen und die Karenzurlaubshilfe auf Grund der besonderen gesetzlichen Vorschriften, weiters die Überbrückungshilfe für Bundesbedienstete nach den besonderen gesetzlichen Vorschriften sowie gleichgeartete Bezüge, die auf Grund besonderer landesgesetzlicher Regelungen gewährt werden, und Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969,das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld, die Notstandshilfe, das Karenzurlaubsgeld oder an dessen Stelle tretende Ersatzleistungen und die Karenzurlaubshilfe auf Grund der besonderen gesetzlichen Vorschriften, weiters die Überbrückungshilfe für Bundesbedienstete nach den besonderen gesetzlichen Vorschriften sowie gleichgeartete Bezüge, die auf Grund besonderer landesgesetzlicher Regelungen gewährt werden, und Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung, die wegen Hilfsbedürftigkeit oder als Beihilfe für Zwecke der Wissenschaft oder Kunst bewilligt werden, sowie Beihilfen der im § 4 Abs. 4 Z. 5 genannten Institutionen, sofern hiedurch die sachlichen Voraussetzungen für eine wissenschaftliche oder gewerbliche Forschung geschaffen werden, weiters Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz, BGBl. Nr. 421/1969, und nach dem Schülerbeihilfengesetz, BGBl. Nr. 253/1971,Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung, die wegen Hilfsbedürftigkeit oder als Beihilfe für Zwecke der Wissenschaft oder Kunst bewilligt werden, sowie Beihilfen der im Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 5, genannten Institutionen, sofern hiedurch die sachlichen Voraussetzungen für eine wissenschaftliche oder gewerbliche Forschung geschaffen werden, weiters Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 421 aus 1969,, und nach dem Schülerbeihilfengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1971,, die in den §§ 17 bis 19 des Bezügegesetzes genannten Vergütungen sowie dem Grunde und der Höhe nach gleichartige Vergütungen, die Mitglieder einer Landesregierung (des Wiener Stadtsenates) mit Ausnahme der Landeshauptmänner (des Bürgermeisters der Stadt Wien), Mitglieder eines Landtages, Bürgermeister, Vizebürgermeister (Bürgermeister-Stellvertreter) und Stadträte (amtsführende Gemeinderäte) in den Städten mit eigenem Statut sowie Bezirksvorsteher (Bezirksvorsteher-Stellvertreter) der Stadt Wien auf Grund landesgesetzlicher Regelung erhalten,die in den Paragraphen 17 bis 19 des Bezügegesetzes genannten Vergütungen sowie dem Grunde und der Höhe nach gleichartige Vergütungen, die Mitglieder einer Landesregierung (des Wiener Stadtsenates) mit Ausnahme der Landeshauptmänner (des Bürgermeisters der Stadt Wien), Mitglieder eines Landtages, Bürgermeister, Vizebürgermeister (Bürgermeister-Stellvertreter) und Stadträte (amtsführende Gemeinderäte) in den Städten mit eigenem Statut sowie Bezirksvorsteher (Bezirksvorsteher-Stellvertreter) der Stadt Wien auf Grund landesgesetzlicher Regelung erhalten,
(Anm.: Aufgehoben durch Art. VIII, Z 1, BGBl. Nr. 612/1983),Anmerkung, Aufgehoben durch Art. römisch VIII, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 612 aus 1983,), (Anm.: Aufgehoben durch Art. VIII, Z 1, BGBl. Nr. 612/1983),Anmerkung, Aufgehoben durch Art. römisch VIII, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 612 aus 1983,), Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, und jene gleichartigen ausländischen Leistungen, die den Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß § 4 des genannten Gesetzes ausschließen,Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, und jene gleichartigen ausländischen Leistungen, die den Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß Paragraph 4, des genannten Gesetzes ausschließen,
(Anm.: Aufgehoben durch Abschnitt I, Artikel I, Z 1, BGBl. Nr. 587/1983),Anmerkung, Aufgehoben durch Abschnitt römisch eins, Artikel römisch eins, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 587 aus 1983,), Jubiläumsgeschenke an Arbeitnehmer, wenn sie
anläßlich eines Arbeitnehmerjubiläums gegeben werden und
12.000 S nicht übersteigen und deshalb gegeben werden, weil der Arbeitnehmer insgesamt 25 bis 29 Jahre bei dem Arbeitgeber beschäftigt war,
15.000 S nicht übersteigen und deshalb gegeben werden, weil der Arbeitnehmer insgesamt 30 bis 39 Jahre bei dem Arbeitgeber beschäftigt war,
18.000 S nicht übersteigen und deshalb gegeben werden, weil der Arbeitnehmer insgesamt mindestens 40 Jahre bei dem Arbeitgeber beschäftigt war;
die Begünstigung nach lit. aa, bb oder cc kann vom Arbeitnehmer jeweils nur einmal in Anspruch genommen werden;die Begünstigung nach Litera a, a,, bb oder cc kann vom Arbeitnehmer jeweils nur einmal in Anspruch genommen werden;
auch Jubiläumsgeschenke an Arbeitnehmer der Gebietskörperschaften, die erst im Zeitpunkt der Versetzung in den dauernden Ruhestand gewährt werden, obwohl die Voraussetzungen für das Dienstjubiläum bereits vor diesem Zeitpunkt gegeben waren, sind nach den vorstehenden Bestimmungen zu behandeln; als Beschäftigungszeiten gelten auch Zeiten, die der Arbeitnehmer beim Bundesheer, bei der Wehrmacht, beim Arbeitsdienst, in der Kriegsgefangenschaft oder infolge Dienstverpflichtungen bei anderen Arbeitgebern sowie bei Konzernunternehmen verbracht hat, soweit der Arbeitgeber diese Zeiträume arbeitsrechtlich (dienstrechtlich) anrechnet,
anläßlich eines Firmenjubiläums gegeben werden, bei dem einzelnen Arbeitnehmer einen Monatsbezug nicht übersteigen und deshalb gegeben werden, weil die Firma seit 25, 50 oder einem sonstigen Mehrfachen von 25 Jahren besteht.
Werden bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der Jubiläumsgeschenke die vorstehend genannten Höchstbeträge überschritten, so ist nur der übersteigende Betrag einkommensteuerpflichtig; wird die Einkommensteuer im Abzugswege eingehoben (Lohnsteuer), so ist § 67 Abs. 2 insoweit nicht anzuwenden, als der steuerfreie Betrag um nicht mehr als das Einfache überschritten wird,Werden bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der Jubiläumsgeschenke die vorstehend genannten Höchstbeträge überschritten, so ist nur der übersteigende Betrag einkommensteuerpflichtig; wird die Einkommensteuer im Abzugswege eingehoben (Lohnsteuer), so ist Paragraph 67, Absatz 2, insoweit nicht anzuwenden, als der steuerfreie Betrag um nicht mehr als das Einfache überschritten wird,
einmalige Zuwendungen betrieblicher Pensions- oder
Unterstützungskassen aus besonderen Anlässen, wie zum Beispiel aus Anlaß einer Geburt, einer Verehelichung, einer Krankheit oder eines Todesfalles, sowie dem Grunde und der Höhe nach gleichartige einmalige Zuwendungen aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen,
bei Auslandsbeamten (§ 92) die Kaufkraftausgleichszulage undbei Auslandsbeamten (Paragraph 92,) die Kaufkraftausgleichszulage und
die Auslandsverwendungszulage gemäß § 21 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54,die Auslandsverwendungszulage gemäß Paragraph 21, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54,
die Einkünfte von Auslandsbeamten (§ 92), die in dem Staatedie Einkünfte von Auslandsbeamten (Paragraph 92,), die in dem Staate
der Besteuerung unterliegen, in dessen Gebiet sie ihren Dienstort haben; dies gilt nicht für die inländischen Einkünfte gemäß § 98,der Besteuerung unterliegen, in dessen Gebiet sie ihren Dienstort haben; dies gilt nicht für die inländischen Einkünfte gemäß Paragraph 98,,
Einkünfte, die Arbeitnehmer inländischer Betriebe für
eine im Ausland ausgeübte Tätigkeit von ihren Arbeitgebern beziehen, wenn die Auslandstätigkeit mit einem begünstigten ausländischen Vorhaben des Arbeitgebers im Zusammenhang steht und ihre Dauer jeweils ununterbrochen über den Zeitraum von einem Monat hinausgeht. Inländische Betriebe im Sinne dieser Bestimmung sind auch inländische Betriebsstätten von im Ausland ansässigen Arbeitgebern. Begünstigte ausländische Vorhaben im Sinne dieser Bestimmung sind die Bauausführung, Montage, Montageüberwachung, Inbetriebnahme, Instandsetzung und Wartung von Anlagen, die Personalgestellung anläßlich der Errichtung von Anlagen durch andere Unternehmungen sowie die Planung, Beratung und Schulung, soweit sich alle diese Tätigkeiten auf die Errichtung von Anlagen im Ausland beziehen, weiters das Aufsuchen und die Gewinnung von Bodenschätzen im Ausland.
Steuerfrei sind weiters Einkünfte, die Fachkräfte der Entwicklungshilfe (Entwicklungshelfer oder Experten) als Arbeitnehmer von Entwicklungshilfeorganisationen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Entwicklungshilfegesetzes, BGBl. Nr. 474/1974, für ihre Tätigkeit in Entwicklungsländern im Rahmen von Vorhaben beziehen, die dem Entwicklungshilfeprogramm (§ 8 des Entwicklungshilfegesetzes) entsprechen.Steuerfrei sind weiters Einkünfte, die Fachkräfte der Entwicklungshilfe (Entwicklungshelfer oder Experten) als Arbeitnehmer von Entwicklungshilfeorganisationen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, des Entwicklungshilfegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1974,, für ihre Tätigkeit in Entwicklungsländern im Rahmen von Vorhaben beziehen, die dem Entwicklungshilfeprogramm (Paragraph 8, des Entwicklungshilfegesetzes) entsprechen. Die von der Steuer befreiten Einkünfte sind bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Für Jahre, in denen dem Arbeitnehmer solche Einkünfte zufließen, ist die Durchführung eines Jahresausgleiches ausgeschlossen.
Fehlgeldentschädigungen (Zählgelder, Mankogelder) der Arbeitnehmer, die im Kassen- oder Zähldienst beschäftigt sind, soweit solche Entschädigungen 200 S im Kalendermonat nicht übersteigen,
Entschädigungen im Sinne der Z. 15, die in dem anEntschädigungen im Sinne der Ziffer 15,, die in dem an
freigestellte Mitglieder des Betriebsrates fortgezahlten Entgelt enthalten sind, ferner gleichartige Entschädigungen an Personalvertreter im Sinne des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, und ähnlicher landesgesetzlicher Vorschriften sowie Entschädigungen gemäß Z. 15, die in dem Arbeitslohn, der an den Arbeitnehmer im Krankheitsfalle weitergezahlt wird, enthalten sind,freigestellte Mitglieder des Betriebsrates fortgezahlten Entgelt enthalten sind, ferner gleichartige Entschädigungen an Personalvertreter im Sinne des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, und ähnlicher landesgesetzlicher Vorschriften sowie Entschädigungen gemäß Ziffer 15,, die in dem Arbeitslohn, der an den Arbeitnehmer im Krankheitsfalle weitergezahlt wird, enthalten sind, Bezüge der bei inländischen Unternehmungen gegen Entgelt nicht
länger als sechs Monate beschäftigten ausländischen Studenten (Ferialpraktikanten), soweit vom Ausland Gegenseitigkeit gewährt wird,
die Benützung von Einrichtungen und Anlagen, die der Arbeitgeber allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen seiner Arbeitnehmer zur Verfügung stellt (zum Beispiel von Erholungs- und Kurheimen, Kindergärten, Betriebsbibliotheken, Sportanlagen),
die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen und die hiebei
empfangenen üblichen Sachzuwendungen, soweit deren Kosten das herkömmliche Ausmaß nicht übersteigen (zum Beispiel Betriebsausflüge, kulturelle Veranstaltungen, Betriebsfeiern),
Aufwendungen des Arbeitgebers für die Zukunftsicherung seiner
Arbeitnehmer, soweit diese Aufwendungen für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen seiner Arbeitnehmer getätigt werden oder dem Betriebsratsfonds zufließen und für den einzelnen Arbeitnehmer 4000 S jährlich nicht übersteigen,
Getränke, die der Arbeitgeber zum Verbrauch im Betrieb
unentgeltlich oder verbilligt abgibt,
der Haustrunk im Brauereigewerbe. Darunter ist jenes Bier zu
verstehen, das zum Genuß außerhalb des Betriebes unentgeltlich verabreicht wird. Voraussetzung ist, daß der Haustrunk vom Arbeitnehmer nicht verkauft werden darf und daß er nur in einer solchen Menge gewährt wird, die einen Verkauf tatsächlich ausschließt,
Freitabak, Freizigarren und Freizigaretten an Arbeitnehmer in
tabakverarbeitenden Betrieben, wenn die gewährten Erzeugnisse nicht verkauft werden dürfen,
freie oder verbilligte Mahlzeiten, die der Arbeitgeber an
nicht in seinen Haushalt aufgenommene Arbeitnehmer zur Verköstigung am Arbeitsplatz freiwillig gewährt,
der Mietwert bei Gewährung von freien oder verbilligten
Wohnungen in werkseigenen Gebäuden (Werkswohnungen, Dienstwohnungen), wenn der Unterschiedsbetrag zwischen dem Preis, zu dem die Wohnung überlassen wird, und dem ortsüblichen Mietpreis 100 S monatlich nicht übersteigt;
Zinsenersparnisse bei zinsverbilligten oder unverzinslichen
Arbeitgeberdarlehen, soweit das Darlehen 100.000 S nicht übersteigt,
die unentgeltliche oder verbilligte Beförderung der eigenen
Arbeitnehmer und ihrer Angehörigen bei Beförderungsunternehmen,
freiwillige soziale Zuwendungen des Arbeitgebers an alle
Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen seiner Arbeitnehmer oder an den Betriebsratsfonds; Zuwendungen an individuell bezeichnete Arbeitnehmer sind steuerpflichtiger Arbeitslohn,
Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln (einschließlich Zinsenzuschüsse), die auf Grund gesetzlicher Ermächtigung, eines Beschlusses der zuständigen Landesregierung, eines Beschlusses des zuständigen Gemeinderates oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes zur Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gewährt und hiefür auch verwendet werden; dies gilt auch für entsprechende Zuwendungen der im § 4 Abs. 4 Z. 5 genannten Institutionen,Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln (einschließlich Zinsenzuschüsse), die auf Grund gesetzlicher Ermächtigung, eines Beschlusses der zuständigen Landesregierung, eines Beschlusses des zuständigen Gemeinderates oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes zur Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gewährt und hiefür auch verwendet werden; dies gilt auch für entsprechende Zuwendungen der im Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 5, genannten Institutionen,
Bezüge der Wehrpflichtigen nach den Abschnitten II, III, V und VI des Heeresgebührengesetzes, BGBl. Nr. 152/1956, ausgenommen die Entschädigung in der Höhe des Verdienstentganges im Sinne des § 27 Abs. 2 des Heeresgebührengesetzes,Bezüge der Wehrpflichtigen nach den Abschnitten römisch II, römisch III, römisch fünf und römisch VI des Heeresgebührengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1956,, ausgenommen die Entschädigung in der Höhe des Verdienstentganges im Sinne des Paragraph 27, Absatz 2, des Heeresgebührengesetzes, Zinsen aus gemäß § 107 begünstigt angeschafftenZinsen aus gemäß Paragraph 107, begünstigt angeschafften
festverzinslichen Wertpapieren, soweit sie auf die Zeit der Hinterlegung entfallen,
Sparprämien nach dem Prämiensparförderungsgesetz, BGBl. Nr. 143/1962,Sparprämien nach dem Prämiensparförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 143 aus 1962,, Entschädigungen gemäß § 12 Abs. 4 des Bewährungshilfegesetzes, BGBl. Nr. 146/1969,Entschädigungen gemäß Paragraph 12, Absatz 4, des Bewährungshilfegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1969,, Ersatzleistungen nach dem Strafrechtlichen
Entschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 270/1969,Entschädigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 270 aus 1969,, Geldleistungen nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von
Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972,Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972,, die Auslandseinsatzzulage im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Auslandseinsatzzulagen für Angehörige österreichischer Einheiten, die zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen entsandt werden, BGBl. Nr. 375/1972,die Auslandseinsatzzulage im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Gewährung von Auslandseinsatzzulagen für Angehörige österreichischer Einheiten, die zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen entsandt werden, Bundesgesetzblatt Nr. 375 aus 1972,, in Geld bestehende Versorgungsleistungen nach dem Impfschadengesetz, BGBl. Nr. 371/1973,in Geld bestehende Versorgungsleistungen nach dem Impfschadengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1973,, Bezüge nach dem Zivildienstgesetz, BGBl. Nr. 187/1974,Bezüge nach dem Zivildienstgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1974,,
ausgenommen die Entschädigung in der Höhe des Verdienstentganges im Sinne des § 34b Abs. 3 des Zivildienstgesetzes in der Fassung der Zivildienstgesetz-Novelle 1980, BGBl. Nr. 496.ausgenommen die Entschädigung in der Höhe des Verdienstentganges im Sinne des Paragraph 34 b, Absatz 3, des Zivildienstgesetzes in der Fassung der Zivildienstgesetz-Novelle 1980, Bundesgesetzblatt Nr. 496.