Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Einkommensteuergesetz 1972
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 38
Inkrafttretensdatum
13.12.1972
Außerkrafttretensdatum
31.12.2018
Abkürzung
EStG 1972
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)
Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988,
BGBl. Nr. 400/1988)
Text
Verwertung von Patent- und Urheberrechten
§ 38.Paragraph 38,
(1)Absatz einsSind im Einkommen Einkünfte aus der Verwertung patentrechtlich geschützter volkswirtschaftlich wertvoller Erfindungen durch andere Personen enthalten, so ist die Einkommensteuer für diese Einkünfte auf Antrag mit einem ermäßigten Steuersatz zu bemessen, der entsprechend den Bestimmungen des § 37 Abs. 1 zu ermitteln ist. Diese Begünstigung steht nur dem Erfinder der betreffenden Erfindung zu.Sind im Einkommen Einkünfte aus der Verwertung patentrechtlich geschützter volkswirtschaftlich wertvoller Erfindungen durch andere Personen enthalten, so ist die Einkommensteuer für diese Einkünfte auf Antrag mit einem ermäßigten Steuersatz zu bemessen, der entsprechend den Bestimmungen des Paragraph 37, Absatz eins, zu ermitteln ist. Diese Begünstigung steht nur dem Erfinder der betreffenden Erfindung zu.
(2)Absatz 2Der volkswirtschaftliche Wert der betreffenden Erfindung ist durch eine Bescheinigung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie nachzuweisen.
(3)Absatz 3Die betreffende Erfindung muß in dem Gebiet patentrechtlich geschützt sein, in dem sie im Sinne der Ausführungen des Abs. 1 verwertet wird; erfolgt diese Verwertung in einem außerhalb Österreichs liegenden Gebiet, so genügt es, wenn die betreffende Erfindung in Österreich patentrechtlich geschützt ist.Die betreffende Erfindung muß in dem Gebiet patentrechtlich geschützt sein, in dem sie im Sinne der Ausführungen des Absatz eins, verwertet wird; erfolgt diese Verwertung in einem außerhalb Österreichs liegenden Gebiet, so genügt es, wenn die betreffende Erfindung in Österreich patentrechtlich geschützt ist.
(4)Absatz 4§ 37 Abs. 1 ist auch auf Einkünfte aus der Verwertung von selbstgeschaffenen literarischen oder künstlerischen Urheberrechten anzuwenden, sofern diese Einkünfte als Nebeneinkünfte erzielt werden. Solche Nebeneinkünfte liegen vor, wenn die Einkünfte im Sinne des ersten Satzes neben anderen Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 erzielt werden, welche die Nebeneinkünfte übersteigen.Paragraph 37, Absatz eins, ist auch auf Einkünfte aus der Verwertung von selbstgeschaffenen literarischen oder künstlerischen Urheberrechten anzuwenden, sofern diese Einkünfte als Nebeneinkünfte erzielt werden. Solche Nebeneinkünfte liegen vor, wenn die Einkünfte im Sinne des ersten Satzes neben anderen Einkünften im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 erzielt werden, welche die Nebeneinkünfte übersteigen.
Schlagworte
Patentrecht, Schriftstellerbegünstigung
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2018
Gesetzesnummer
10004110
Dokumentnummer
NOR12045432
Alte Dokumentnummer
N3197211945S