Geringwertige Wirtschaftsgüter
§ 13. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten abnutzbarer Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens können, wenn diese Kosten für das einzelne Anlagegut 2 000 S nicht übersteigen, bei Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 1 oder § 5 im Jahre der Anschaffung oder Herstellung, bei Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 im Jahre der Verausgabung voll als Betriebsausgaben abgesetzt werden; Wirtschaftsgüter, die aus Teilen bestehen, sind als Einheit aufzufassen, wenn sie nach ihrem wirtschaftlichen Zweck oder nach der Verkehrsauffassung eine Einheit bilden. Paragraph 13, Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten abnutzbarer Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens können, wenn diese Kosten für das einzelne Anlagegut 2 000 S nicht übersteigen, bei Gewinnermittlung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, oder Paragraph 5, im Jahre der Anschaffung oder Herstellung, bei Gewinnermittlung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, im Jahre der Verausgabung voll als Betriebsausgaben abgesetzt werden; Wirtschaftsgüter, die aus Teilen bestehen, sind als Einheit aufzufassen, wenn sie nach ihrem wirtschaftlichen Zweck oder nach der Verkehrsauffassung eine Einheit bilden.