Bundesrecht konsolidiert: Einkommensteuergesetz 1972 § 9, Fassung vom 31.12.1979

Einkommensteuergesetz 1972 § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 440/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 571/1978

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.12.1978

Außerkrafttretensdatum

19.12.1980

Abkürzung

EStG 1972

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 4 bis 9:
ab 1. 1. 1979 (Veranlagungsjahr 1979)
Art. II BGBl. Nr. 571/1978.

Text

Investitionsrücklage

Paragraph 9, (1) Wird der Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, oder Paragraph 5, ermittelt, so können steuerfreie Rücklagen im Ausmaß bis zu 25 v. H. des Gewinnes vor Bildung der Gewerbesteuerrückstellung und nach Abzug aller anderen Betriebsausgaben gebildet werden. Die Rücklagenbildung ist insoweit nicht zulässig, als im selben Wirtschaftsjahr eine vorzeitige Abschreibung (Paragraph 8,) oder ein Investitionsfreibetrag (Paragraph 10,) in Anspruch genommen wird. Die Rücklage ist in der Bilanz nach Wirtschaftsjahren aufzugliedern und gesondert auszuweisen.

  1. Absatz 2Die Rücklage ist entweder
    1. Ziffer eins
      gegen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten abnutzbarer Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit dem Betrag aufzulösen, der als vorzeitige Abschreibung (Paragraph 8,) von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieser Wirtschaftsgüter zulässig wäre, oder
    2. Ziffer 2
      gegen den Betrag aufzulösen, der als Investitionsfreibetrag (Paragraph 10,) geltend gemacht werden könnte.
    Rücklagen (Rücklagenteile), die nicht bis zum Ablauf des der Bildung der Rücklage folgenden vierten Jahres bestimmungsgemäß verwendet wurden, sind im vierten Jahr nach der Bildung der Rücklage gewinnerhöhend aufzulösen. Bei der gewinnerhöhenden Auflösung erhöht sich der aufzulösende Betrag um 20 v. H. Dieser Prozentsatz vermindert sich um je 5 v. H. für jedes Wirtschaftsjahr, um das die Rücklage (der Rücklagenteil) früher aufgelöst wird. Die Erhöhung des aufgelösten Betrages hat im Falle der Betriebsaufgabe, der entgeltlichen übertragung eines Betriebes sowie im Falle der Einbringung eines Betriebes in eine Kapitalgesellschaft zu entfallen.
  2. Absatz 3Steuerpflichte, die ihren Gewinn gemäß Paragraph 4, Absatz 3, ermitteln, können in der Steuererklärung beantragen, daß ein Betrag bis zu 25 v. H. des Gewinnes steuerfrei bleibt. Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 über die Begrenzung, Verwendung und Auflösung der Rücklage sind auf die nach diesem Absatz steuerfrei gelassenen Beträge sinngemäß anzuwenden. Die Begünstigung darf nur in Anspruch genommen werden, wenn die steuerfrei gelassenen Beträge in einer mit der Erklärung über den Gewinn des betreffenden Wirtschaftsjahres dem Finanzamt vorgelegten Aufzeichnung ausgewiesen sind. Aus dieser Aufzeichnung muß die Höhe der steuerfrei gelassenen Beträge bzw. ihre Verwendung klar ersichtlich ein. Wurde dieses Verzeichnis nicht mit der Steuererklärung dem Finanzamt vorgelegt, geht aber aus der Erklärung oder den ihr angeschlossenen Beilagen hervor, daß der Steuerpflichtige von den vorstehenden Bestimmungen Gebrauch gemacht hat, so hat das Finanzamt dem Steuerpflichtigen eine Nachfrist von zwei Wochen zur Vorlage des Verzeichnisses zu setzen.
  3. Absatz 4Rücklagen (steuerfrei gelassene Beträge) gemäß den Absatz eins bis 3, die zu Lasten der Gewinne aus freiberuflicher Tätigkeit gebildet und nicht bis zum Ablauf des ihrer Bildung folgenden vierten Jahres bestimmungsgemäß verwendet wurden, sind abweichend von den Bestimmungen des Absatz 2, insoweit nicht gewinnerhöhend aufzulösen, als sie 5 v. H. des ihrer Bildung zugrunde gelegten Gewinnes (Absatz eins und 3) nicht übersteigen und in diesem Jahr österreichische festverzinsliche Wertpapiere angeschafft werden, die im Anschaffungsjahr begeben wurden; dabei gelten die Rücklagen (steuerfrei gelassenen Beträge) in Höhe der Anschaffungskosten dieser Wertpapiere als bestimmungsgemäß verwendet. Wertänderungen der nach dieser Bestimmung angeschafften Wertpapiere sind steuerlich nicht zu berücksichtigen; eine Übertragung stiller Rücklagen (Paragraph 12,) auf solche Wertpapiere ist nicht zulässig.
  4. Absatz 5Voraussetzung für die Verwendung der Rücklagen (steuerfrei gelassenen Beträge) im Sinne des Absatz 4, ist, daß die Wertpapiere bei einer inländischen Kreditunternehmung hinterlegt und in einer mit der Erklärung über den Gewinn des betreffenden Wirtschaftjahres dem Finanzamt vorgelegten, laufend geführten Aufzeichnung ausgewiesen werden. Aus dieser Aufzeichnung müssen die Anschaffungskosten und der Anschaffungstag der Wertpapiere, deren Bezeichnung, die gemäß Absatz 4, verwendeten Rücklagenbeträge (steuerfrei gelassenen Beträge), der Tag der entgeltlichen oder unentgeltlichen Übertragung oder der Entnahme aus dem Depot (Absatz 6,) sowie die Anschaffungskosten und der Anschaffungstag nachgeschaffter Wertpapiere (Absatz 7,) klar ersichtlich sein.
  5. Absatz 6Werden die gemäß Absatz 4, angeschafften Wertpapiere entgeltlich oder unentgeltlich übertragen oder dem Depot des Steuerpflichtigen entnommen oder wird die Aufzeichnung (Absatz 5,) trotz Aufforderung nicht vorgelegt, dann sind die verwendeten Rücklagenbeträge (steuerfrei gelassenen Beträge) um 20 v. H. zu erhöhen und in dem betreffenden Jahr nachzuversteuern. Die Bestimmung des Paragraph 37, Absatz eins, ist auf nachzuversteuernde Beträge nicht anwendbar; dies gilt nicht bei Tod des Steuerpflichtigen. Die Erhöhung des nachzuversteuernden Betrages unterbleibt insoweit, als der Veräußerungserlös zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Steuerpflichtigen, seines Ehegatten und der Kinder im Sinne des Paragraph 119, oder zur Deckung außergewöhnlicher Belastungen im Sinne des Paragraph 34, verwendet wird, weiters wenn der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt der Übertragung oder Entnahme aus dem Depot berufsunfähig ist oder das 60. Lebensjahr vollendet hat oder wenn die Übertragung oder Entnahme aus dem Depot infolge Todes des Steuerpflichtigen erfolgt.
  6. Absatz 7Eine Nachversteuerung (Absatz 6,) unterbleibt insoweit, als die Wertpapiere (Absatz 4,) getilgt und innerhalb von zwei Monaten nach Einlösung ersetzt werden. Die Vorschriften der Absatz 4 bis 6 sind auf solche Wertpapiere sinngemäß anzuwenden.
  7. Absatz 8Die Bestimmungen der Absatz 5 bis 7 sind nach Veräußerung, Aufgabe oder unentgeltlicher Übertragung des Betriebes insoweit weiter anzuwenden, als die Wertpapiere (Absatz 4,) nicht entgeltlich oder unentgeltlich übertragen oder dem Depot des Steuerpflichtigen entnommen werden.
  8. Absatz 9Die Bestimmungen der Absatz 4 bis 8 gelten nicht für Wertpapiere, die gemäß Paragraph 14, Absatz 4, angeschafft oder für die die Begünstigungen des Paragraph 107, in Anspruch genommen werden.

Schlagworte

Anschaffungskosten, Erhöhungsbetrag, Zuschlag, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung

Gesetzesnummer

10004110

Dokumentnummer

NOR12046737

Alte Dokumentnummer

N3197811703T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/440/P9/NOR12046737