(3)Absatz 3Steuerpflichte, die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 ermitteln, können in der Steuererklärung beantragen, daß ein Betrag bis zu 25 v. H. des Gewinnes steuerfrei bleibt. Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 über die Begrenzung, Verwendung und Auflösung der Rücklage sind auf die nach diesem Absatz steuerfrei gelassenen Beträge sinngemäß anzuwenden. Die Begünstigung darf nur in Anspruch genommen werden, wenn die steuerfrei gelassenen Beträge in einer mit der Erklärung über den Gewinn des betreffenden Wirtschaftsjahres dem Finanzamt vorgelegten Aufzeichnung ausgewiesen sind. Aus dieser Aufzeichnung muß die Höhe der steuerfrei gelassenen Beträge bzw. ihre Verwendung klar ersichtlich ein. Wurde dieses Verzeichnis nicht mit der Steuererklärung dem Finanzamt vorgelegt, geht aber aus der Erklärung oder den ihr angeschlossenen Beilagen hervor, daß der Steuerpflichtige von den vorstehenden Bestimmungen Gebrauch gemacht hat, so hat das Finanzamt dem Steuerpflichtigen eine Nachfrist von zwei Wochen zur Vorlage des Verzeichnisses zu setzen.Steuerpflichte, die ihren Gewinn gemäß Paragraph 4, Absatz 3, ermitteln, können in der Steuererklärung beantragen, daß ein Betrag bis zu 25 v. H. des Gewinnes steuerfrei bleibt. Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 über die Begrenzung, Verwendung und Auflösung der Rücklage sind auf die nach diesem Absatz steuerfrei gelassenen Beträge sinngemäß anzuwenden. Die Begünstigung darf nur in Anspruch genommen werden, wenn die steuerfrei gelassenen Beträge in einer mit der Erklärung über den Gewinn des betreffenden Wirtschaftsjahres dem Finanzamt vorgelegten Aufzeichnung ausgewiesen sind. Aus dieser Aufzeichnung muß die Höhe der steuerfrei gelassenen Beträge bzw. ihre Verwendung klar ersichtlich ein. Wurde dieses Verzeichnis nicht mit der Steuererklärung dem Finanzamt vorgelegt, geht aber aus der Erklärung oder den ihr angeschlossenen Beilagen hervor, daß der Steuerpflichtige von den vorstehenden Bestimmungen Gebrauch gemacht hat, so hat das Finanzamt dem Steuerpflichtigen eine Nachfrist von zwei Wochen zur Vorlage des Verzeichnisses zu setzen.