Bundesrecht konsolidiert: Einkommensteuergesetz 1972 § 8, Fassung vom 31.12.1979

Einkommensteuergesetz 1972 § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 440/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 645/1977

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

30.12.1977

Außerkrafttretensdatum

31.12.1979

Abkürzung

EStG 1972

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 2 und 3:
ab 1. 1. 1978 (Veranlagungsjahr 1978)
Abschn. I Art. IV Z 1 BGBl. Nr. 645/1977.

Text

Vorzeitige Abschreibung

Paragraph 8, (1) Wird der Gewinn gemäß Paragraph 4, Absatz eins, oder Absatz 3, oder gemäß Paragraph 5, ermittelt, so kann von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der im Wirtschaftsjahr angeschafften oder hergestellten abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens neben der nach Paragraph 7, zulässigen Absetzung für Abnutzung eine vorzeitige Abschreibung vorgenommen werden. Die Wirtschaftsgüter müssen in einer im Inland gelegenen Betriebsstätte verwendet werden, die der Erzielung von Einkünften im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 dient. Für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, deren Herstellung sich über einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten erstreckt, kann die vorzeitige Abschreibung von den auf die einzelnen Jahre der Herstellung entfallenden Teilbeträgen der Herstellungskosten vorgenommen werden.

  1. Absatz 2Eine vorzeitige Abschreibung darf nicht vorgenommen werden
    1. Ziffer eins
      bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern, ausgenommen
      1. Litera a
        Gebäude, soweit sie für Wohnzwecke betriebszugehöriger Arbeitnehmer bestimmt sind,
      2. Litera b
        Küchen-, Zentralheizungs-, Klima-, Fahrstuhl-, Badezimmer- und Klosettanlagen, die in unmittelbar dem Betrieb des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes dienende Gebäude nachträglich neu eingebaut werden,
      3. Litera c
        Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatz 4,, soweit sie nicht zur Vermietung bestimmt sind,
    2. Ziffer 2
      bei Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Krafträdern, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge, die ausschließlich dem Zweck der gewerblichen Personenbeförderung oder der gewerblichen Vermietung dienen sowie bei Luftfahrzeugen, die der Personenbeförderung dienen, ausgenommen Luftfahrzeuge der Luftverkehrsunternehmen (Paragraph 101, Luftfahrtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,) und der Zivilluftfahrerschulen,
    3. Ziffer 3
      bei Erwerb eines Betriebes, eines Teilbetriebes oder des Anteiles eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebes anzusehen ist.
  2. Absatz 3Die vorzeitige Abschreibung ist mit 50 v. H., bei Kraftfahrzeugen mit 25 v. H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten begrenzt. Sie kann nur insoweit in Anspruch genommen werden, als sie den Betrag der gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 aufzulösenden Investitionsrücklage(n) (steuerfreien Beträge) übersteigt.
  3. Absatz 4Abweichend vom Absatz 3, beträgt der Abschreibungssatz 60 v. H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten
    1. Ziffer eins
      von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, soweit diese im Inland ausschließlich und unmittelbar dem Umweltschutz dienen und die Anschaffung oder Herstellung gesetzlich vorgeschrieben oder im öffentlichen Interesse erforderlich ist,
    2. Ziffer 2
      von Mitbenützungsrechten an den unter Ziffer eins, genannten Anlagen,
    3. Ziffer 3
      von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die ausschließlich und unmittelbar der Entwicklung oder Verbesserung volkswirtschaftlich wertvoller Erfindungen dienen, wenn der volkswirtschaftliche Wert der betreffenden Erfindung durch eine Bescheinigung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie nachgewiesen wird,
    4. Ziffer 4
      von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die der Erzeugung elektrischer Energie dienen, wenn von den Bestimmungen des Elektrizitätsförderungsgesetzes 1969 nicht Gebrauch gemacht wird oder nicht Gebrauch gemacht werden kann. Voraussetzung ist, daß es sich entweder um Anlagen der Kraft-Wärme-Kupplung handelt oder um Anlagen, die elektrische Energie überwiegend aus der Verbrennung eigenbetrieblich anfallender Abfallstoffe erzeugen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch eine Bescheinigung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie nachzuweisen.
    Der restliche Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der in den Ziffer eins bis 4 genannten Wirtschaftsgüter ist gleichmäßig auf die nächsten vier Wirtschaftsjahre verteilt abzuschreiben. Neben diesen vorzeitigen Abschreibungen ist keine gewöhnliche Absetzung für Abnutzung (Paragraph 7,) zulässig. Absatz 3, letzter Satz ist anzuwenden.
  4. Absatz 5Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß Paragraph 4, Absatz 3, ermitteln, dürfen eine vorzeitige Abschreibung nur von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten jener Wirtschaftsgüter vornehmen, die in einem mit der Erklärung über den Gewinn des betreffenden Kalenderjahres dem Finanzamt vorgelegten Verzeichnis einzeln mit ihrer genauen Bezeichnung, unter Bekanntgabe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, des Anschaffungs- oder Herstellungstages, des Namens und der Anschrift des Lieferanten, des Betrages der gewöhnlichen Absetzung für Abnutzung, des vorzeitig abgeschriebenen Betrages sowie des am Schluß des Kalenderjahres verbleibenden Restwertes angegeben werden. Wurde dieses Verzeichnis nicht mit der Steuererklärung dem Finanzamt vorgelegt, geht aber aus der Erklärung oder den ihr angeschlossenen Beilagen hervor, daß eine vorzeitige Abschreibung vorgenommen worden ist, so hat das Finanzamt dem Steuerpflichtigen eine Nachfrist von zwei Wochen zur Vorlage des Verzeichnisses zu setzen.

Anmerkung

ÜR: Abschn. I Art IV, BGBl. Nr. 645/1977

Schlagworte

Personalwohngebäude, Hotel, Teilherstellungskosten, Betriebserwerb, Anschaffungskosten, Taxi, Arbeitnehmerwohngebäude, Flugzeug, Mitunternehmeranteil, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, Personengesellschaft

Gesetzesnummer

10004110

Dokumentnummer

NOR12046611

Alte Dokumentnummer

N3197711697T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/440/P8/NOR12046611