Bundesrecht konsolidiert: Einkommensteuergesetz 1972 § 7, Fassung vom 31.12.1979

Einkommensteuergesetz 1972 § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 440/1972

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

13.12.1972

Außerkrafttretensdatum

26.11.1982

Abkürzung

EStG 1972

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)

Text

Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung

Paragraph 7, (1) Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, ist jeweils für ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen, der bei Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt (Absetzung für Abnutzung), wobei sich die Absetzung nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes bemißt. Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung ist bei den mehr als sechs Monate vor Ablauf dieses Zeitraumes angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgütern der gesamte auf ein Jahr entfallende Betrag abzusetzen, während bei Wirtschaftsgütern, die später angeschafft oder hergestellt werden, die Hälfte dieses Betrages abzusetzen ist. Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung sind zulässig.

  1. Absatz 2Steuerpflichtige, die den Gewinn gemäß Paragraph 4, Absatz 3, ermitteln, dürfen Absetzungen gemäß Absatz eins, nur vornehmen, wenn sie ein Verzeichnis (Anlagekartei) der im Betrieb verwendeten Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens führen, für die Absetzungen für Abnutzung nach Absatz eins, in Anspruch genommen werden. Das Verzeichnis hat unter genauer Bezeichnung jedes einzelnen Anlagegutes zu enthalten: Anschaffungstag, Anschaffungs- oder Herstellungskosten, Name und Anschrift des Lieferanten, die voraussichtliche Nutzungsdauer, Betrag der jährlichen Absetzung für Abnutzung und den gemäß Absatz eins, noch absetzbaren Betrag.
  2. Absatz 3Bei Bergbauunternehmen, Steinbrüchen und anderen Betrieben, die einen Verbrauch der Substanz mit sich bringen, sind Absetzungen für Substanzverringerung zulässig. Absatz eins, ist entsprechend anzuwenden.
  3. Absatz 4Im Falle der Inanspruchnahme der vorzeitigen Abschreibung (Paragraph 8,) und der Verwendung der Investitionsrücklage (Paragraph 9,) oder des steuerfreien Betrages gemäß Paragraph 9, Absatz 3, ist die gewöhnliche Absetzung für Abnutzung von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu berechnen. Sie kann nur so lange vorgenommen werden, bis die um die vorzeitige Abschreibung und die aufgelösten Investitionsrücklagen (steuerfreien Beträge gemäß Paragraph 9, Absatz 3,) verminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten abgeschrieben sind. Bei Wirtschaftsgütern, für die eine vorzeitige Abschreibung oder ein Investitionsfreibetrag (Paragraph 10,) in Anspruch genommen oder eine Investitionsrücklage (steuerfreier Betrag) verwendet wird, dürfen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nur gleichmäßig auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung verteilt werden (lineare Absetzung für Abnutzung).

Schlagworte

Anschaffungskosten, Abschreibung, Amortisation, Anlagenverzeichnis, Halbjahresabsetzung, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung

Gesetzesnummer

10004110

Dokumentnummer

NOR12045402

Alte Dokumentnummer

N3197211915S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/440/P7/NOR12045402