(2)Absatz 2Steuerpflichtige, die den Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 ermitteln, dürfen Absetzungen gemäß Abs. 1 nur vornehmen, wenn sie ein Verzeichnis (Anlagekartei) der im Betrieb verwendeten Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens führen, für die Absetzungen für Abnutzung nach Abs. 1 in Anspruch genommen werden. Das Verzeichnis hat unter genauer Bezeichnung jedes einzelnen Anlagegutes zu enthalten: Anschaffungstag, Anschaffungs- oder Herstellungskosten, Name und Anschrift des Lieferanten, die voraussichtliche Nutzungsdauer, Betrag der jährlichen Absetzung für Abnutzung und den gemäß Abs. 1 noch absetzbaren Betrag.Steuerpflichtige, die den Gewinn gemäß Paragraph 4, Absatz 3, ermitteln, dürfen Absetzungen gemäß Absatz eins, nur vornehmen, wenn sie ein Verzeichnis (Anlagekartei) der im Betrieb verwendeten Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens führen, für die Absetzungen für Abnutzung nach Absatz eins, in Anspruch genommen werden. Das Verzeichnis hat unter genauer Bezeichnung jedes einzelnen Anlagegutes zu enthalten: Anschaffungstag, Anschaffungs- oder Herstellungskosten, Name und Anschrift des Lieferanten, die voraussichtliche Nutzungsdauer, Betrag der jährlichen Absetzung für Abnutzung und den gemäß Absatz eins, noch absetzbaren Betrag.