Bundesrecht konsolidiert: Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Niederlande) Art. 6, Fassung vom 24.09.2009

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Niederlande) Art. 6

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Niederlande)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 191/1971 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 18/1991

Typ

Vertrag - Niederlande

§/Artikel/Anlage

Art. 6

Inkrafttretensdatum

28.12.1990

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

ABSCHNITT III
BESTEUERUNG DES EINKOMMENS

Artikel 6

Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

(1) Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen dürfen in dem Staat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.

(2) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ bestimmt sich nach dem Recht des Staates, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfaßt in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, auf die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke Anwendung finden, die Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie die Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.

(3) Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.

(4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung eines freien Berufes dient.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2016

Gesetzesnummer

10004091

Dokumentnummer

NOR12045224

Alte Dokumentnummer

N3197120263L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/191/A6/NOR12045224