Bundesrecht konsolidiert: Bodenschätzungsgesetz 1970 § 2, Fassung vom 01.01.2022

Bodenschätzungsgesetz 1970 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bodenschätzungsgesetz 1970

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 233/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

15.12.2012

Außerkrafttretensdatum

13.04.2022

Abkürzung

BoSchätzG 1970

Index

33 Bewertungsrecht

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDie Musterstücke der Bodenschätzung (Paragraph 5,) sind in Zeitabschnitten von dreißig Jahren zu überprüfen. Die Überprüfung hat sich darauf zu erstrecken, ob und in welchem Umfang sich das Ertragsverhältnis der Bodenflächen innerhalb des Bundesgebietes zueinander verschoben hat.
  2. Absatz 2Im Zusammenhang mit der Überprüfung nach Absatz eins, sind auch die Ergebnisse der Bodenschätzung zu überprüfen. Hiebei ist auch zu erheben, inwieweit die den Bodenschätzungsergebnissen zugrunde gelegten Gegebenheiten noch mit der Natur übereinstimmen.
  3. Absatz 3Ergibt die Überprüfung nach Absatz 2,, daß eine wesentliche und nachhaltige Änderung der Ertragsfähigkeit eingetreten ist, so sind die Bodenschätzungsergebnisse dementsprechend abzuändern. Die Ergebnisse der Abänderung sind in den Schätzungsbüchern und den Schätzungskarten (Paragraph eins, Absatz 3,) zu erfassen.
  4. Absatz 4Die Abänderung wirkt vom Beginn des der Überprüfung nachfolgenden Kalenderjahres.

Schlagworte

Neuschätzung, Wirksamwerden

Im RIS seit

17.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2022

Gesetzesnummer

10004078

Dokumentnummer

NOR40143635

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/233/P2/NOR40143635