(1)Absatz einsBei Einkünften, die gemäß den §§ 85 bis 89 des Einkommensteuergesetzes 1967, BGBl. Nr. 268, in Österreich der Kapitalertragsteuer unterliegen, ist der volle Steuerabzug auch von den Einkünften solcher Personen vorzunehmen, die gemäß Artikel 2 Abs. 1 lit. e des Abkommens in Irland ansässig sind.Bei Einkünften, die gemäß den Paragraphen 85 bis 89 des Einkommensteuergesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 268, in Österreich der Kapitalertragsteuer unterliegen, ist der volle Steuerabzug auch von den Einkünften solcher Personen vorzunehmen, die gemäß Artikel 2 Absatz eins, Litera e, des Abkommens in Irland ansässig sind.