(1)Absatz einsPensionen (ausgenommen Pensionen im Sinn des Artikels XIII Absatz 1) und Renten, die aus Quellen in einem der Vertragstaaten durch eine im anderen Staat ansässige natürliche Person bezogen werden, sind im erstgenannten Staat von der Besteuerung ausgenommen.Pensionen (ausgenommen Pensionen im Sinn des Artikels römisch XIII Absatz 1) und Renten, die aus Quellen in einem der Vertragstaaten durch eine im anderen Staat ansässige natürliche Person bezogen werden, sind im erstgenannten Staat von der Besteuerung ausgenommen.