Bundesrecht konsolidiert: Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Ägypten) Art. 14, Fassung vom 21.12.2005

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Ägypten) Art. 14

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Ägypten)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 293/1963

Typ

Vertrag - Ägypten

§/Artikel/Anlage

Art. 14

Inkrafttretensdatum

28.10.1963

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

ARTIKEL XIV

  1. Absatz einsGewinne aus einer freiberuflichen Tätigkeit, die in einem der Vertragstaaten von einer im anderen Staat ansässigen natürlichen Person ausgeübt wird, dürfen in dem erstgenannten Staat nur besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat unter Benützung eines Büros oder einer anderen ständigen Geschäftseinrichtung tätig ist.
  2. Absatz 2Entgelte für nichtselbständige Arbeit, die in einem der Vertragstaaten von einer im anderen Staat ansässigen natürlichen Person ausgeübt wird, dürfen in dem erstgenannten Staat besteuert werden.
  3. Absatz 3Abweichend von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 dieses Artikels ist eine in einem der Vertragstaaten ansässige natürliche Person im anderen Staat von der Steuer auf Gewinne aus freiberuflicher Tätigkeit oder Entgelte für nichtselbständige Arbeit, die in dem anderen Staat in einem Steuerjahr geleistet worden ist, ausgenommen, wenn
    1. Litera a
      sie sich in dem anderen Staat in diesem Jahr nicht länger als insgesamt 183 Tage aufhält, und
    2. Litera b
      die freiberufliche Tätigkeit oder nichtselbständige Arbeit für oder im Auftrag einer im erstgenannten Staat ansässigen Person geleistet und von ihr vergütet wird, und
    3. Litera c
      die Tätigkeit nicht im Rahmen einer Betriebstätte dieses Auftraggebers ausgeübt wird.
  4. Absatz 4Abweichend von den Bestimmungen der vorhergehenden Absätze dieses Artikels dürfen Gewinne oder Entgelte für Tätigkeiten von berufsmäßigen Künstlern, wie z. B. Schauspielern, Filmschauspielern, Rundfunk-, Fernseh- oder Varietekünstlern, Musikern oder Berufssportlern in dem Staat besteuert werden, in dem diese Tätigkeiten ausgeübt werden.
  5. Absatz 5Erbringen natürliche Personen ihre Dienste ausschließlich oder vorwiegend an Bord von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die durch ein Unternehmen mit Geschäftsleitung in einem der Vertragstaaten betrieben werden, so gelten diese Dienste als in diesem Staat ausgeübt.

Schlagworte

Rundfunkkünstler, Fernsehkünstler

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2017

Gesetzesnummer

10003963

Dokumentnummer

NOR12044428

Alte Dokumentnummer

N3196335826J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1963/293/A14/NOR12044428