Bundesrecht konsolidiert: Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Ägypten) Art. 12, tagesaktuelle Fassung

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Ägypten) Art. 12

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Ägypten)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 293/1963

Typ

Vertrag - Ägypten

§/Artikel/Anlage

Art. 12

Inkrafttretensdatum

28.10.1963

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

ARTIKEL XII

  1. Absatz einsEine in einem der Vertragstaaten ansässige Person ist im anderen Staat von der Steuer auf Gewinne aus dem Verkauf, der Übertragung oder dem Tausch von Kapitalvermögenswerten ausgenommen.
  2. Absatz 2Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn eine in einem der Vertragstaaten ansässige Person in dem anderen Staat eine Betriebstätte besitzt und die Gewinne dieser Betriebstätte zuzurechnen sind; in diesem Fall ist Artikel römisch fünf anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2017

Gesetzesnummer

10003963

Dokumentnummer

NOR12044426

Alte Dokumentnummer

N3196335824J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1963/293/A12/NOR12044426