Bundesrecht konsolidiert: Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Japan) Art. 20, Fassung vom 27.02.2020

Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Japan) Art. 20

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Japan)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 127/1963

Typ

Vertrag - Japan

§/Artikel/Anlage

Art. 20

Inkrafttretensdatum

04.04.1963

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Beachte

Ist auf die Steuern, für die das Abkommen BGBl. III Nr. 167/2018 gilt, nicht mehr anzuwenden (vgl. Art. 30 Abs. 4, BGBl. III Nr. 167/2018).
Tritt an dem Tag außer Kraft, an dem es nach Art. 30, BGBl. III Nr. 167/2018, letztmals anzuwenden ist (vgl. Art. 30 Abs. 6, BGBl. III Nr. 167/2018).

Text

Artikel XX

Die zuständigen Behörden der beiden Vertragstaaten werden die ihnen auf Grund ihrer Steuergesetze im normalen Verwaltungsablauf zur Verfügung stehenden Auskünfte austauschen, soweit dies zur Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens oder zur Verhinderung einer Steuerhinterziehung oder zur Durchführung der Rechtsvorschriften gegen Gesetzesumgehung hinsichtlich der Steuern im Sinne dieses Abkommens erforderlich ist. Alle derart ausgetauschten Auskünfte sind als geheim zu behandeln und dürfen nur solchen Personen, einschließlich der Gerichte, zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Einhebung der Steuern im Sinne dieses Abkommens oder der Erledigung der damit zusammenhängenden Rechtsmittel befaßt sind. Auskünfte, die ein Handels-, Geschäfts-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Herstellungsverfahren offenbaren würden, dürfen nicht ausgetauscht werden.

Schlagworte

Handelsgeheimnis, Geschäftsgeheimnis, Gewerbegeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2018

Gesetzesnummer

10003961

Dokumentnummer

NOR12044409

Alte Dokumentnummer

N3196335545J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1963/127/A20/NOR12044409