Artikel XXV
Dieses Abkommen bleibt für unbestimmte Zeit in Kraft, jedoch kann es jeder der Vertragstaaten nach Ablauf von fünf Jahren nach seinem Inkrafttreten am oder vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres durch schriftliche, dem anderen Vertragstaat auf diplomatischem Weg zuzumittelnde Mitteilung kündigen; in diesem Fall verliert das Abkommen seine Wirksamkeit für alle Einkünfte, die in den Steuerjahren bezogen werden, die am oder nach dem 1. Jänner des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres beginnen.
ZU URKUND DESSEN haben die unterfertigten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegel versehen.
GEGEBEN zu Wien, am 20. Dezember 1961, in zweifacher Ausfertigung in englischer Sprache.