Bundesrecht konsolidiert: Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Japan) Art. 16, tagesaktuelle Fassung

Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Japan) Art. 16

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Japan)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 127/1963

Typ

Vertrag - Japan

§/Artikel/Anlage

Art. 16

Inkrafttretensdatum

04.04.1963

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Beachte

Ist auf die Steuern, für die das Abkommen BGBl. III Nr. 167/2018 gilt, nicht mehr anzuwenden (vgl. Art. 30 Abs. 4, BGBl. III Nr. 167/2018).
Tritt an dem Tag außer Kraft, an dem es nach Art. 30, BGBl. III Nr. 167/2018, letztmals anzuwenden ist (vgl. Art. 30 Abs. 6, BGBl. III Nr. 167/2018).

Text

Artikel XVI

  1. Absatz einsAbweichend von den Bestimmungen des Artikels römisch XIII Absatz 2 sind Pensionen, die von einer in einem der Vertragstaaten ansässigen natürlichen Person bezogen werden, im anderen Vertragstaat von der Besteuerung ausgenommen.
  2. Absatz 2Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Pensionen im Sinne des Artikels römisch XII Absatz 1 und auf Sozialversicherungsrenten, die von der japanischen Regierung, einer japanischen Provinzialregierung oder von einer japanischen Regierungseinrichtung oder aus Fonds, die von der japanischen Regierung, einer japanischen Provinzialregierung oder einer japanischen Regierungseinrichtung gespeist werden, oder von den österreichischen Sozialversicherungsträgern gezahlt werden.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2018

Gesetzesnummer

10003961

Dokumentnummer

NOR12044405

Alte Dokumentnummer

N3196335541J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1963/127/A16/NOR12044405