Bundesrecht konsolidiert: ERP-Counterpart-Regelung (USA) Art. 3, Fassung vom 21.11.2019

ERP-Counterpart-Regelung (USA) Art. 3

Kurztitel

ERP-Counterpart-Regelung (USA)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 206/1962

Typ

Vertrag - USA

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

12.07.1962

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

ARTIKEL III
Hilfe an minderentwickelte Länder

Um eine größere Mitwirkung Österreichs an der Hilfeleistung für Entwicklungsländer zu erleichtern und gleichzeitig den Export nach diesen Ländern zu fördern, besteht Einverständnis, daß im Rahmen der Investitionsjahresprogramme auch Counterpart-Mittel für eine solche Hilfeleistung, einschließlich zum Beispiel für technische Hilfe, langfristige Exportfinanzierung sowie Investitions- und Ausfuhr-Kreditgarantieprogramme zur Verfügung gestellt werden können. Bei Erstellung entsprechender Hilfsprogramme beabsichtigt die Österreichische Bundesregierung den Counterpart-Fonds heranzuziehen, um einen bedeutungsvollen Beitrag zu den Bestrebungen zu leisten, diesen Ländern bei der Entwicklung ihrer Hilfsquellen und der Hebung des Lebensstandards ihres Volkes zu helfen.

Schlagworte

Investitionsprogramm

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2013

Gesetzesnummer

10003948

Dokumentnummer

NOR40045694

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/206/A3/NOR40045694