(2)Absatz 2,Wenn das Vermögen des Schuldners zumindest ausreicht, um die Anlaufkosten des Insolvenzverfahrens zu decken (§ 71 Abs. 2 IO), ist die Anfechtung der in Abs. 1 genannten Abgaben, Pfandrechte oder sonstigen Sicherheiten gänzlich ausgeschlossen. Fehlt es an einem solchen Vermögen, ist die Anfechtung ausgeschlossen, soweit die Abgaben, Pfandrechte oder sonstigen Sicherheiten den Betrag von 4 000 Euro übersteigen.Wenn das Vermögen des Schuldners zumindest ausreicht, um die Anlaufkosten des Insolvenzverfahrens zu decken (Paragraph 71, Absatz 2, IO), ist die Anfechtung der in Absatz eins, genannten Abgaben, Pfandrechte oder sonstigen Sicherheiten gänzlich ausgeschlossen. Fehlt es an einem solchen Vermögen, ist die Anfechtung ausgeschlossen, soweit die Abgaben, Pfandrechte oder sonstigen Sicherheiten den Betrag von 4 000 Euro übersteigen.