(2)Absatz 2Der Nachweis einer Vollmacht erfolgt
(Anm.: Z 1 tritt in Kraft, wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen vorliegen)Anmerkung, Ziffer eins, tritt in Kraft, wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen vorliegen)
durch Übermittlung oder Vorlage des händisch unterfertigten Originals.
Solange die Abgabenbehörde nicht die Übermittlung oder Vorlage des Originaldokuments verlangt, reicht die Übermittlung oder Vorlage einer Kopie eines händisch unterfertigten Originaldokuments als Nachweis. Die Übermittlung dieser Kopie kann persönlich, postalisch oder im Verfahren FinanzOnline ausschließlich in der eigens dafür vorgesehenen Funktion bzw. in einem sonst mittels Gesetz oder Verordnung zugelassenen Verfahren erfolgen.