Bundesrecht konsolidiert: Bundesabgabenordnung § 83, Fassung vom 22.01.2026

Bundesabgabenordnung § 83

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 83

Inkrafttretensdatum

01.01.2026

Außerkrafttretensdatum

01.01.9000

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Beachte

Abs. 2 Z 1 tritt erst zu jenem Zeitpunkt in Kraft, in dem die technischen und organisatorischen Voraussetzungen vorliegen (vgl. § 323 Abs. 89).

Text

Vollmachten

Paragraph 83,
  1. Absatz einsDie Parteien und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, vertreten lassen durch
    1. Ziffer eins
      natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt, eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung entstanden oder eine Vorsorgevollmacht wirksam ist;
    2. Ziffer 2
      juristische Personen oder
    3. Ziffer 3
      eingetragene Personengesellschaften.
    Die Bevollmächtigten haben die ihnen erteilte Vollmacht nachzuweisen. Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach der Vollmacht; hierüber sowie über den Bestand der Vertretungsbefugnis auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Abgabenbehörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 86, Absatz eins, von Amts wegen zu veranlassen.
  2. Absatz 2Der Nachweis einer Vollmacht erfolgt
    Anmerkung, Ziffer eins, tritt in Kraft, wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen vorliegen)
    1. Ziffer 2
      durch Übermittlung oder Vorlage des händisch unterfertigten Originals.
    Solange die Abgabenbehörde nicht die Übermittlung oder Vorlage des Originaldokuments verlangt, reicht die Übermittlung oder Vorlage einer Kopie eines händisch unterfertigten Originaldokuments als Nachweis. Die Übermittlung dieser Kopie kann persönlich, postalisch oder im Verfahren FinanzOnline ausschließlich in der eigens dafür vorgesehenen Funktion bzw. in einem sonst mittels Gesetz oder Verordnung zugelassenen Verfahren erfolgen.
  3. Absatz 3Eine Vollmacht kann vor der Abgabenbehörde auch mündlich erteilt werden; hierüber ist eine Niederschrift aufzunehmen.
  4. Absatz 4Die Abgabenbehörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn ein Angestellter der Partei handelt und kein Zweifel über das Bestehen und den Umfang der Vertretungsbefugnis besteht.
  5. Absatz 5Die Bestellung eines Bevollmächtigten schließt nicht aus, dass sich die Abgabenbehörde unmittelbar an den Vollmachtgeber selbst wendet oder dass der Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgibt.

Schlagworte

Bevollmächtigter

Im RIS seit

09.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2026

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40274626

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P83/NOR40274626